Handwerkskunden

Vermittlung bei Verbraucheranfragen

Holen Sie sich Unterstützung falls es doch mal zum Streitfall kommt! Wir vermitteln zwischen Handwerksbetrieb und Auftraggeber. 

Die Handwerkskammern haben u. a. die gesetzliche Aufgabe, zur Beilegung von Differenzen oder Streitigkeiten zwischen selbständigen Handwerkern und deren Auftraggebern Vermittlungsstellen einzurichten. Auch wir bieten Ihnen kostenlos eine neutrale Vermittlung an, zu der jedoch keine Beweiserhebungen wie Sachverständigengutachten, Ortstermine etc. gehören. Die Vermittlungsstelle versucht zu ermitteln „Wie können die Parteien aufeinander zugehen?“ und kann möglicherweise damit helfen, eine oft teure und langwierige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass uns Zwangsmittel nicht möglich sind.
 
Voraussetzung für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens ist, dass der betroffene Handwerksbetrieb Mitglied der Handwerkskammer Münster ist und ein direktes Vertragsverhältnis zwischen Handwerksbetrieb und Auftraggeber besteht.

Kontakt

Verbrauchervermittlung: Vera Tonscheidt (Raum 302)

Wegen eines hohen Arbeitsaufkommens kommt es derzeit zu längeren Bearbeitungszeiten. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis und Ihre Geduld!

Verfahren

Zur Einleitung des Verfahrens bedarf es eines formlosen Anschreibens an die Handwerkskammer - gerne per Brief, Fax oder E-Mail. Im Hinblick auf die mit dem Vermittlungsverfahren angestrebte einvernehmliche Einigung empfiehlt es sich, die Sachlage möglichst unter Offenlegung aller wesentlichen Umstände zu schildern. Sofern möglich, sollte der Antragsteller einen Lösungsvorschlag unterbreiten.
 
Ist die Handwerkskammer Münster für das beantragte Vermittlungsverfahren zuständig und bestehen keine sonstigen Ablehnungsgründe gegen die Durchführung des Verfahrens, unterrichtet die Vermittlungsstelle den Antragsgegner über die vorgetragenen Unstimmigkeiten und fordert ihn auf, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zur Sache zu nehmen und ebenfalls einen Lösungsvorschlag anzubieten.
 
Die Teilnahme an der Vermittlung ist freiwillig. Reagiert der Antragsgegner auf das Vermittlungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder lehnt das Vermittlungsverfahren ab, ist das Vermittlungsverfahren beendet und der Antragssteller wird entsprechend informiert. Sowohl Antragssteller als auch Antragsgegner können einer Durch- bzw. Fortführung des Verfahrens jederzeit widersprechen.
 
Kann der Streit zwischen den Parteien nicht beigelegt werden, wird das Vermittlungsverfahren von der Handwerkskammer eingestellt. Hierüber würden die Verfahrensbeteiligten von der Vermittlungsstelle schriftlich informiert.

Wichtige Hinweise

  • Kein Gegenstand der Vermittlung ist eine fachliche Beratung. Sofern die Klärung einer technischen Fachfrage oder eine Überprüfung der Angemessenheit und Ortsüblichkeit eine Rechnung gewünscht wird, verweist die Handwerkskammer auf die öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen, die vom Antragsteller und/oder Antragsgegner auf eigene Kosten (außerhalb des Vermittlungsverfahrens) beauftragt werden können. Einen geeigneten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen benennen wir Ihnen gerne. Alternativ finden Sie einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unter www.svd-handwerk.de
     
  • Bei Rechtsgeschäften zwischen Handwerksbetrieben und ihren Auftraggebern ist der Handwerkskammer gegenüber ihren Mitgliedern/den Handwerksbetrieben Rechtsberatung erlaubt. Sonstige Betriebe und Privatpersonen können sich bei juristischen Fragen an die Verbraucherzentralen oder an einen Rechtsanwalt wenden. Die Handwerkskammer Münster darf Nichtmitglieder rechtlich nicht beraten! Wenn Sie eine rechtliche Einschätzung oder einen Rechtsrat haben möchten, dann wenden Sie sich bitte an die Verbraucherzentrale oder an einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin. Eine Vermittlung ist in solchen Fällen leider nicht möglich.
     
  • Die Vermittlungsstelle der Handwerkskammer wird lediglich vermittelnd tätig, trifft jedoch keine Entscheidung in der Sache. Eine Einigung kann von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen und ist, auch wenn sie schriftlich niedergelegt wurde, nicht vollstreckbar. Den Parteien bleibt stets der Gang vor das Gericht offen. Sofern Sie eine Entscheidung in der Sache im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens wünschen, so können Sie die kostenpflichtige Bauschlichtungsstelle anrufen. Diese ist geeignet bei Streitigkeiten rund um den Bau.

Online-Anfrage zur Vermittlung

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Adresse Handwerk
Sachverhalt und Lösungsvorschlag