Am Ende der Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf steht die Gesellen- oder Abschlussprüfung. Voraussetzung dafür ist die Ablegung der Zwischenprüfung beziehungsweise des Teils 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung nach der Hälfte der Ausbildungszeit. Prüfungen werden von der Handwerkskammer oder der zuständigen Innung durchgeführt.
Die allgemeinen Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen finden Sie in der Gesellen- und Umschulungsprüfungsverordnung beziehungsweise Abschluss- und Umschulungsprüfungsverordnung der Handwerkskammer.
Darin sind zum Beispiel geregelt:
- die Zulassung zur Prüfung
- die Befreiung von Prüfungsteilen und -fächern
- das Verfahren bei Täuschungshandlungen
- der Rücktritt von der Prüfung und
- die Wiederholungsprüfung.
Für die Durchführung von Zwischen-, Abschluss- und Gesellenprüfungen gibt es bei der Handwerkskammer Prüfungsausschüsse für 15 Berufe.
Kontakt
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Termine für Ausbildungsprüfungen
Die Termine für die Ablegung von Zwischen-, Abschluss- und Gesellenprüfungen richten sich nach dem vertraglichen Ausbildungsende. Die Zwischenprüfungen finden etwa in der Mitte der Ausbildungszeit statt. Der Termin wird vom zuständigen Prüfungsausschuss festgelegt und liegt meist im Frühjahr/Sommer des entsprechenden Jahres.
Im Falle von Gesellen- und Abschlussprüfungen wird jährlich ein Sommer- und ein Winterprüfungstermin durch den zuständigen Prüfungsausschuss festgelegt.
In die Sommerprüfung fallen Ausbildungsverträge mit Endedatum zwischen 1. April bis 30. September des jeweiligen Jahres. In die Winterprüfung fallen Ausbildungsverträge mit Endedatum zwischen 1. Oktober bis 31. März des jeweiligen Jahres.
Prüfungszeiträume
Die Handwerkskammer Münster hat die maßgebenden Zeiträume zur Durchführung der Gesellen- und Abschlussprüfungen festgelegt.
Die Sommerprüfung findet im Zeitraum zwischen April bis einschließlich Juli statt, die Winterprüfung zwischen Oktober bis einschließlich Januar. Somit sind für die Sommerprüfung alle diejenigen Auszubildenden anmeldeberechtigt, deren Ausbildungszeit bis zum 30. September des Jahres abgeschlossen ist. Für die Winterprüfung sind alle diejenigen Auszubildenden anmeldeberechtigt, deren Ausbildungszeit bis zum 31. März des Jahres abgeschlossen ist.
Die einzelnen Prüfungstage werden durch die zuständige Körperschaft (Handwerkskammer bzw. ermächtigte Innung) festgesetzt.
Die Anträge auf Prüfungszulassung können für die Sommerprüfung bis zum 31. März bzw. für die Winterprüfung bis zum 30. September eingereicht werden. Abweichende Zulassungsfristen sind, soweit organisatorische Bedingungen dies erfordern und zulassen, möglich.
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Anmeldung zu einer Ausbildungsprüfung
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Auszubildenden - sofern dieser zustimmt - schriftlich unter Verwendung der von der Handwerkskammer vorgeschriebenen Formulare zu den Prüfungen anzumelden. Das Anmeldeformular wird dem Ausbildungsbetrieb frühzeitig zugesandt und ist dann bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses - Handwerkskammer oder Innung - einzureichen.
Der Anmeldung sind unter anderem beizufügen:
- Kopie des Ausbildungsvertrages
- Bescheinigung der Teilnahme an der Zwischenprüfung
- Berichtshefte
- Letztes Berufsschulzeugnis
- Bescheinigungen der Teilnahme an überbetrieblichen Unterweisungen
Die Anmeldefrist endet:
- für die Winterprüfung jeweils am 30. September,
- für die Sommerprüfung jeweils am 31. März.
Zulassungsvoraussetzungen für Ausbildungsprüfungen
Für die Zwischenprüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen.
Für folgende Prüfungen sind die Zulassungsvoraussetzungen gesetzlich geregelt:
- Teil 1 der Gesellen- und Abschlussprüfung
- Abschlussprüfung
- Gesellenprüfung
Auszubildende müssen:
- einen eingetragenen Berufsausbildungsvertrag haben
- die Ausbildungszeit zurückgelegt haben (in der Regel 3 bzw. 3,5 Jahre)
- an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen haben
- die vorgeschriebenen Berichtshefte geführt haben
Die Bescheinigungen über die Teilnahme an überbetrieblichen Unterweisungen sind den Anmeldeunterlagen beizufügen.
Kosten einer Ausbildungsprüfung
Die Prüfungen sind für den Auszubildenden kostenfrei.
Die Prüfungskosten werden dem Ausbildungsbetrieb durch Gebührenbescheid auferlegt. Die Höhe der Gebühr richtet sich - gleich, ob die Prüfung von der Innung oder der Kammer abgenommen wird - nach der Gebührenordnung der Handwerkskammer.
Die Gebühr beträgt zur Zeit für
- die Zwischenprüfung: maximal 210 Euro zuzüglich Materialkosten
- die Gesellen-/Abschlussprüfung: maximal 310 Euro zuzüglich Materialkosten
- den Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung: maximal 300 Euro zuzüglich Materialkosten
- den Teil 2 der Gesellen-/Abschlussprüfung: maximal 350 Euro zuzüglich Materialkosten
Die gegebenenfalls anfallenden Fahrt- und Übernachtungskosten zum Prüfungsort muss der Ausbildungsbetrieb nicht zahlen.
Formulare zu Ausbildungsprüfungen
Als Service finden Sie in diesem Bereich wichtige Formulare zum Herunterladen.
Wiederholungsprüfungen
Ausbildungsprüfungen, die nicht bestanden wurden, können zweimal wiederholt werden. Sofern die Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung beantragt wird, ist die Befreiung von mindestens ausreichenden selbstständigen Prüfungsleistungen möglich.
Vorzeitige Zulassung zur Prüfung
(sobald die letzten 12 Monate der Ausbildungszeit begonnen haben)
Auszubildende, die sich im letzten Ausbildungsjahr vor Ihrer Prüfung befinden, haben die Möglichkeit bei guten Leistungen vorzeitig zur Prüfung zugelassen zu werden.
Kriterium für die vorzeitige Prüfungszulassung sind Stellungnahmen des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule, die den Leistungsstand des Prüflings mit mindestens 2,49 beurteilen.
Bitte nutzen Sie bei der Antragsstellung die auf der rechten Seite als PDFs bereitgestellten Formulare.
Verkürzung der Lehrzeit
(wenn die letzten 12 Monate der Ausbildungszeit noch nicht begonnen haben)