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Beiträge

Erfahren Sie, welche Vorteile sich aus den Beiträgen für Sie ergeben!

Hier finden Sie wichtige Details zu den gesetzlichen Verpflichtungen und den Vorteilen, die sich aus dem Handwerkskammerbeitrag und dem Ausbildungsbeitrag ergeben. Erfahren Sie alles Wissenswerte über die Berechnungsgrundlagen, den Nutzen der Beiträge und wie Ihr Handwerksunternehmen davon profitieren kann.

Handwerkskammerbeitrag

Im Interesse ihrer Handwerksbetriebe hat die Handwerkskammer vielfältige Aufgaben zu erfüllen. Sie finanziert ihre Arbeit durch Gebühren, Zuschüsse und Entgelte für individuelle Leistungen sowie durch Mitgliedsbeiträge, wobei diese lediglich einen Anteil von 33 Prozent der Gesamteinnahmen ausmachen.

Ein Großteil unserer Aufgaben sind uns vom Staat übertragen worden. Da es sich dabei um öffentliche Aufgaben handelt, besitzt die Handwerkskammer den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Handwerkskammerbeiträge sind somit öffentliche Abgaben, zu deren Zahlung die eingetragenen Betriebe gesetzlich verpflichtet sind.


Wer ist beitragspflichtig?

Alle in der Handwerksrolle beziehungsweise im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe eingetragenen Betriebe sind beitragspflichtig. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. Erfolgen die Eintragung oder die Löschung des Betriebes im Laufe des Beitragsjahres, so ist der Beitrag anteilig für die Monate zu erheben, für die die Beitragspflicht besteht.


Was zahlen ruhende Betriebe?

Eine besondere Regelung für „ruhende" Betriebe sieht die Beitragsordnung nicht vor. Auch wird die Beitragspflicht nicht durch die Eröffnung eines Liquidations- und Insolvenzverfahrens berührt.


Was ist bei einem Verlust zu zahlen?

Bei einem steuerlichen Verlust im Bezugsjahr wird auf die Erhebung des Zusatzbeitrages verzichtet. Lediglich der Grundbeitrag wird festgesetzt.


Welches Bezugsjahr wird zugrunde gelegt?

Unserer Beitragsberechnung liegt grundsätzlich der drei Jahre zurückliegende Gewerbeertrag/Gewinn zugrunde. Für die Beitragsveranlagung 2024 sind somit die Steuerdaten – die notwendigen Daten werden uns automatisch von der Finanzverwaltung gemeldet – aus 2021 in Ansatz zu bringen.


Sonstige Anmerkungen 

  • Fehlen Gewinn beziehungsweise Ertrag für das Bezugsjahr 2021, wird zunächst der jeweils letzte uns gemeldete Wert zugrunde gelegt.
  • Sofern sich gegenüber früheren Bescheiden Änderungen in den Bemessungsgrundlagen ergeben haben, ist eine korrigierte Berechnung durchgeführt worden.
  • Die Beiträge sind öffentliche Abgaben, sie sind steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben, enthalten jedoch keine Mehrwertsteuer, die als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Bitte beachten Sie:
Das Land NRW hat für Beitragsbescheide das förmliche Widerspruchsverfahren abgeschafft. Sie können nunmehr gegen einen Beitragsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Kontakt

Michael Lenz

Ilse Berning

Anna Roux

Ausbildungsbeitrag

Eine wichtige Aufgabe des Handwerks ist die Ausbildung des Nachwuchses. Sie erfordert ständige Anpassung an neue Entwicklungen und technologische Veränderungen. Dieser Aufgabe widmet sich besonders die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU). Zeitintensive Ausbildungsinhalte werden in diesen Lehrgängen außerhalb des Betriebes vermittelt, wodurch der betriebliche Ablauf nicht belastet wird. Die Vollversammlung der Handwerkskammer Münster hat darum, in Abstimmung mit den Kreishandwerkerschaften, 1993 eine Regelung zur Finanzierung der ÜLU beschlossen.


Was ist der Zweck des Ausbildungsbeitrages?

Kleine und mittlere Betriebe sind das Rückgrat des dualen Berufsausbildungssystems. Um dem handwerklichen Nachwuchs eine qualitativ anspruchsvolle Ausbildung zu bieten, wurde ergänzend zur betrieblichen Ausbildung die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung eingeführt. Der Ausbildungsbeitrag dient der finanziellen Unterstützung dieser Unterweisung. Durch diese Ausbildungsförderung wird ein Ausbildungsstand erreicht, den auch diejenigen Betriebe, welche mit ihrem Ausbildungsbeitrag die ÜLU mitfinanzieren ohne selbst auszubilden, bei der Suche nach hoch qualifizierten Fachkräften grundsätzlich nutzen können.


Wofür wird das Beitragsaufkommen verwendet?

Der Ausbildungsbeitrag ist zweckgebunden und wird ausschließlich für die Finanzierung der ÜLU verwendet. Für jeden Auszubildenden, der an einer ÜLU teilnimmt, wird aus dem Ausbildungsbeitragsaufkommen ein festgesetzter Kammerzuschuss an den Ausbildungsträger gezahlt. Die Gebührenrechnung wird um diesen Kammerzuschuss reduziert. Demzufolge kommen die gezahlten Zuschüsse dem ausbildenden Betrieb direkt zugute.


Von wem ist der Ausbildungsbeitrag zu leisten?

Die Handwerkskammer Münster erhebt von jedem Betrieb, der in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen, zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Handwerke/Gewerbe eingetragen ist einen Ausbildungsbeitrag, soweit für das jeweilige Handwerk oder Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist. Ausgenommen sind die Berufe, für die eine eigene gesetzliche oder tarifvertragliche Finanzierungsregelung besteht. Der Ausbildungsbeitrag wird unabhängig davon erhoben, ob der Betrieb ausbildet oder nicht ausbildet. Auch die Ausübung des Handwerks/Gewerbes als Teiltätigkeit oder Nebengewerbe berührt die Beitragspflicht nicht. Ist ein Betrieb mit einem Handwerksanteil eingetragen (z.B. 50% bei der Handwerkskammer und 50 % bei der Industrie- und Handelskammer) ist der Ausbildungsbeitrag unabhängig hiervon zu 100% fällig. Dies liegt darin begründet, dass die Ausbildungskosten immer zu 100% anfallen.

Wie erfolgt die Berechnung?

Der Ausbildungsbeitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag.

Grundbeitrag
Der Grundbeitrag richtet sich nach dem Gewerbeertrag/Gewinn im Bemessungsjahr

  • bis 7.500,00 Euro auch bei Gewerbeverlust oder Nullwert: 19,00 Euro
  • bis 18.000,00 Euro: 38,00 Euro
  • über 18.000,00 Euro: 76,00 Euro
  • Kapitalgesellschaften unabhängig vom Gewerbeertrag: 152,00 Euro

Zusatzbeitrag
Die Berechnung des Zusatzbeitrages erfolgt maßgeblich nach den Kosten der Lehrgänge (technologischer Aufwand) und der Zahl der Lehrlinge im Verhältnis zur Zahl der Betriebe im jeweiligen Handwerk gemäß der Jahresstatistik für den Kammerbezirk Münster. Dadurch wird vermieden, dass Berufe mit extrem geringen Lehrlingszahlen zu einem verhältnismäßig hohen Zusatzbeitrag herangezogen werden. Ist der Betrieb mit mehreren Handwerken eingetragen wird der Zusatzbeitrag generell nur für ein Handwerk erhoben. Er wird für das Handwerk berechnet, welches den höchsten Zusatzbeitrag aufweist. Die anderen Eintragungen werden nicht zusätzlich berechnet.

Die Höhe des Zusatzbeitrages beträgt zwischen 0,00 Euro und 140,00 Euro und ist für das jeweilige Handwerk in der Anlage 4 der ÜLU-Satzung festgeschrieben.