Ausbildung im Handwerk

Auszubildende

Sie machen eine Ausbildung im Handwerk und suchen Unterstützung oder Informationen? Hier werden Sie fündig!

Auf dieser Seite finden Auszubildende alle wichtigen Informationen rund um ihre handwerkliche Ausbildung. Egal, ob Sie sich über verschiedene Möglichkeiten informieren möchten, Rahmenbedingungen kennenlernen wollen oder Unterstützung während Ihrer Ausbildung suchen.

Die Handwerkskammer Münster bietet nützliche Tipps für einen erfolgreichen Start, Hinweise zu Prüfungen und Zusatzqualifikationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen. 

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Karriere im Handwerk. Einfach machen!

Ausbildungsberatung

Sie sind als Lehrling auf der Suche nach Unterstützung jeglicher Art? Wir helfen gern!

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Zusatzqualifikationen im Handwerk

Sie möchten zu Ihrer Ausibildung noch eine Zusatzqualifikation hinzufügen? Welche darf es denn sein?

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Duales Studium

Sie möchten eine betriebliche Ausbildung mit einem theoretischen Studium verknüpfen. Wir erklären wie!

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Auslandsaufenthalte

Sie möchten während der Ausbildung Erfahrungen im Ausland sammeln? Dabei unterstützen wir gern!

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Prüfungen

Sie sind auf der Suche nach Terminen oder anderen Infos rund um die Ausbildungsprüfung? Hier sind Sie richtig. 

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FAQ

Sie haben Fragen, wir haben die Antworten. In unseren FAQ finden Sie wahrscheinlich schon, wonach Sie gesucht haben.

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Ausbildungsberatung

Die Ausbildungsberater der Handwerkskammer unterstützen Ausbilder, Lehrlinge, aber auch Eltern und Lehrer bei der Lösung aller Fragen und Probleme, die im Zusammenhang mit der Ausbildung auftreten können. Sie geben Informationen zu einzelnen Handwerksberufen, Abschlüssen, Verlängerung, Verkürzung und vorzeitiger Beendigung von Lehrverträgen, Berichtsheftführung, Arbeitszeiten und Vergütung, überbetrieblicher Ausbildung etc. Außerdem helfen die Ausbildungsberater, wenn es Probleme im Betrieb gibt.

Kontakt

Bau- und Ausbauberufe

Jürgen Brückmann

Gesundheitsberufe

Julia Börmann

Kfz-Berufe

Michael Overbeck

Metallberufe

Thomas Deppen

Elektroberufe

Thomas Deppen

Holzberufe

Andre Brinckmann

Nahrungsmittelberufe             

Julia Börmann

Sanitär-Heizung-Klima-Berufe

Andre Brinckmann

Zusatzqualifikationen

Auszubildenden im Handwerk stehen bundesweit fast 2.000 Zusatzqualifikationen offen. Sie bieten die Möglichkeit, bereits in der Lehre zusätzlich zum Ausbildungsstoff weitere Kenntnisse zu erlangen und nachzuweisen - und erhöhen somit die Chancen auf einen erfolgreichen Berufsstart.

Zahlreiche Zusatzqualifikationen knüpfen ausschließlich an Handwerksberufe an, viele sind sogar speziell auf einen einzigen Ausbildungsberuf hin angelegt, zum Beispiel: Fachenglisch für Augenoptiker, Kreative Gestaltung im Malerhandwerk, Fachhochschulreife für Metallbauer oder spezielle Friseurseminare.

Handwerksbetriebe können diese Modelle für die Gewinnung angehender Nachwuchskräfte gezielt nutzen.

BerufsAbitur

BerufsAbitur – duale Berufsausbildung und Hochschulreife bedeutet, dass Auszubildende 

  • nach 3 Jahren den Gesellenbrief und die Fachhochschulreife

erwerben können.


Die Vorteile für Auszubildende sind

  • Mit dem Doppelabschluss steht die Tür offen für berufliche und wissenschaftliche Karrieren.
  • Durch die inhaltliche Abstimmung der einzelnen Zweige werden die Ziele in deutlich verkürzter Zeit erreicht.
  • Mit der Ausbildungsvergütung verdienen die Auszubildenden vom ersten Tag an eigenes Geld.


Und was bringt das dem Betrieb?

Betriebe können sich Schülern und Eltern als attraktiver Ausbildungsbetrieb präsentieren. Zukünftige Nachwuchskräfte sind gefragt.

  • Freie Ausbildungsplätze können mit motivierten jungen Menschen besetzt werden. Es werden leistungsorientierte BewerberInnen mit mittleren Bildungsabschluss gewonnen.
  • Fördern Sie Ihre Auszubildende in vielfältiger Weise. So können Sie schon während der Berufsausbildung Talente an den Betrieb binden.


Und wie läuft das BerufsAbitur konkret ab?

Zwischen dem Betrieb und dem Auszubildenden wird ein regulärer Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen. Der Berufsschulunterricht wird um Zusatzunterricht in Deutsch, Englisch, Mathematik und Naturwissenschaften ergänzt. Zum Ende der Ausbildung nach drei Jahren wird ergänzend zum Gesellenbrief die Fachhochschulreife erworben.

Kontakt

Carsten Haack

Zusatzqualifikation Betriebsasisstent/in im Handwerk

Die Zusatzqualifikation Betriebsassistent/in richtet sich an Auszubildende, die mindestens über einen guten mittleren Schulabschluss verfügen und sich bereits während ihrer Lehrzeit intensiv mit kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Themen beschäftigen wollen.

Über einen Zeitraum von drei Jahren werden Inhalte aus folgenden Bereichen vermittelt:

  • Betriebswirtschaftslehre
  • Rechnungswesen
  • Vertrags-, Arbeits- und Sozialrecht
  • Kommunikation und Verkaufstechnik
  • Wirtschaftsenglisch

Mit den bestandenen Prüfungen

  • Geprüfte Fachfrau/Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung
  • Wirtschaftsenglisch
  • Gesellenprüfung

sind Sie berechtigt, die Bezeichnung Betriebsassistent/in im Handwerk zu führen.

Die bestandene Prüfung zur/zum Geprüften Fachfrau/Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung wird als Teil III der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt.

Der Abschluss zur/zum Geprüften Fachfrau/Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung plus 1 Jahr kaufmännische Berufspraxis berechtigt zudem zur Aufstiegsfortbildung geprüfter Betriebswirt/geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung.

Anmeldung
Die Zusatzqualifikation "Betriebsassistent/in" wird über das Wilhelm-Emmanuel-von-Ketteler-Berufskolleg in Münster angeboten und die Anmeldung ist dort direkt vorzunehmen. 

Der Anmeldung sind beizufügen

  • unterschriebenes Anmeldeformular
  • Lebenslauf mit Passfoto
  • Kopie vom Abschlusszeugnis
  • Kopie vom Ausbildungsvertrag

Europaassistent/-in (HWK)

Die Zusatzqualifikation "Europaassistent/-in (HWK)" eröffnet Schulabgängern, die mindestens (Ausnahmen sind möglich) die Fachoberschulreife bzw.den Hauptschulabschluss B haben, schon während der Ausbildung die Möglichkeit, anerkannte internationale Kompetenzen aufzubauen. Über einen Zeitraum von anderthalb bis zwei Jahren werden im Berufskolleg zusätzlich folgende Inhalte vermittelt:

  • Fremdsprache
  • Europäisches Waren- und Wirtschaftsrecht
  • Interkulturelle Kompetenzen
  • Europa- und Länderkunde

Zusätzlich absolvieren die Auszubildenden ein mindestens dreiwöchiges Praktikum im Ausland.
 
Im Anschluss an den vorbereitenden Unterricht und das Auslandspraktikum legen sie eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Handwerkskammer Münster ab. Mit Bestehen der Gesellenprüfung erhalten sie dann die staatlich anerkannte Zusatzqualifikation "Europaassistent/in (HWK)".



Europaassistent/-in PLUS (HWK)

Sie möchten

  • mehr Ausland
  • vertiefte Kompetenzen
  • weitere Perspektiven?

Dann legen Sie los und

  • gehen für mindestens vier Monate ins Ausland. Eine Aufteilung der vier Monate in Teilabschnitte ist möglich.
  • erstellen eine schriftliche Arbeit zu Ihrem Auslandsaufenthalt in englischer Sprache.
  • erreichen das Sprachniveau B1.

Auch diese Qualifizierung schließt mit einer Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Handwerkskammer Münster ab.

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Europaassistent/in - Grenzenlose Ausbildung

Kontakt

Julia Wedderkopf

Berufskollegs, die die Zusatzqualifikationen anbieten

www.max-born-berufskolleg.de
Max-Born Berufskolleg Recklinghausen
Ansprechpartner: Herr Grenz
Tel.: 02361 30675-0
E-Mail: gez@max-born-berufskolleg.de

www.btg-ge.de
Berufskolleg für Technik und Gestaltung Gelsenkirchen
Ansprechpartnerin: Frau Bage
Tel.: 0209 45031-0
E-Mail: bage@btg-ge.de

www.berufskolleg-gladbeck.de
Berufskolleg Gladbeck
Ansprechpartner: Herr Schmieszek
Tel.: 02043 928623
E-Mail: bkg@berufskolleg-gladbeck.de

www.rvw-berufskolleg.de
Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg Lüdinghausen
Ansprechpartner: Herr Kuhle
Tel.: 02591 2398-0
E-Mail: rvw-bk-lh@kreis-coesfeld.de

www.hbbk.net
Hans-Böckler-Berufskolleg Haltern
Ansprechpartner: Herr Vennemeyer
Tel.: 02364 9247-0
E-Mail: christian.vennemeyer@hbbk-marl.de

www.berufskolleg-borken.de
Berufskolleg Borken
Ansprechpartner: Herr Wichert
Tel.: 02861 90990-0
E-Mail: post@berufskolleg-borken.de

www.lebk-muenster.de
Ludwig-Erhard-Berufskolleg
Ansprechpartner: Herr Wehland
Tel.: 0251 97405-0
E-Mail: info@lebk-muenster.de.de

www.berufskolleg-koenigstrasse.de
Berufskolleg Königstraße - Europaschule
Ansprechpartnerin: Frau Steinhauer
Tel.: 0209 97690-0
E-Mail: steinhauer.n@bkkoe.de

www.bwv-ahaus.de
Berufskolleg für Wirtschaft und Verwaltung, Ahaus
Ansprechpartnerin: Frau Dietl
Tel.: 02561 42903
E-Mail: dt@bwv.krbor.de

www.kstlinfo.de
Kaufmännische Schulen Tecklenburger Land des Kreises Steinfurt
Ansprechpartner: Herr Lumme
Tel.: 05451 50920
E-Mail: martin.lumme@kstlinfo.de

http://bk-beckum.kreis-warendorf.de
Berufskolleg Beckum des Kreises Warendorf - Europaschule
Ansprechpartner: Herr Wekeiser
Tel.: 02521 8203-0
E-Mail: verwaltung@bkbeckum.de

Duales Studium

Viele Fachhochschulen und Universitäten bieten Studieninteressenten mit Fachhochschul- beziehungsweise allgemeiner Hochschulreife, jedoch ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrung ein Duales Studium an. Dieses verknüpft die betriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit dem theoretischen Studium an der Hochschule. Die praktische Ausbildung wird zumeist parallel zum Grundstudium absolviert und verkürzt. Der Berufsschulunterricht wird in Abstimmung mit der Berufsschule gestrafft oder durch die Hochschule abgedeckt. Im Hauptstudium wird in der Regel eine berufliche Teilzeit-Tätigkeit ausgeübt, die einen inhaltlichen Bezug zu den Studieninhalten aufweist.

Die Handwerkskammer Münster unterstützt Studieninteressierte dabei, geeignete Betriebe für das duale Studium zu finden und informiert über die verschiedenen Hochschulangebote.

Duale Studiengänge im Kammerbezirk Münster

FH Münster 
Westfälische Hochschule
Handwerkskammer Bildungszentrum Münster/FHM Bielefeld

 

Duale Studiengänge bundesweit

www.ausbildungplus.de

Kontakt

Carsten Haack

FAQ

Eine Abmahnung innerhalb einer Ausbildung ist die letzte erzieherische Maßnahme zur Behebung von Fehlverhalten und Pflichtverletzungen. Schwere Pflichtverletzungen, wie z. B. unentschuldigte Fehlzeiten in der Berufsschule, können nach erfolglosem Gespräch und mündlicher Ermahnung zu einer Abmahnung führen. Die Abmahnung ist somit die "letzte" Aufforderung zur Mängelbeseitigung. Weiteres Fehlverhalten nach der Abmahnung muss dann konsequenterweise zur Kündigung führen.

Vor einer Kündigung aus wichtigem Grund ist mindestens eine schriftliche Abmahnung erforderlich. Das gilt nicht bei schweren Verfehlungen, bei denen eine Abmahnung nicht möglich oder unzumutbar ist (z. B. Straftaten wie Diebstahl oder Körperverletzung). Die Gründe müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausbildung stehen. Es sollten wegen eines wiederholten Fehlverhaltens nicht mehr als zwei Abmahnungen geschrieben werden.

Eine korrekte Abmahnung muss unbedingt folgende Mindestinhalte aufweisen: 

  • die Bezeichnung „Abmahnung“,
  • die genaue Benennung des gerügten Fehlverhaltens,
  • Datum und Zeitpunkt des Fehlverhaltens, ggf. Zeugen,
  • die unmissverständliche Aufforderung, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen und
  • die eindeutige Androhung der Folgen (hier Kündigung aus wichtigem Grund), falls sich das Fehlverhalten wiederholt


Der Erhalt der Abmahnung sollte vom Empfänger bestätigt werden, entweder durch die Unterschrift des Auszubildenden (bei minderjährigen Auszubildenden auch durch den gesetzlichen Vertretern) oder durch eine entsprechende Postzustellung (Einschreiben).

Ein Ausbildungsverhältnis kann jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Zu welchem Zeitpunkt das Ausbildungsverhältnis enden soll, kann im Vertrag frei vereinbart werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
 
Ein Aufhebungsvertrag muss immer schriftlich geschlossen werden. Bei minderjährigen Auszubildenden bedarf ein Aufhebungsvertrag der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (Unterschrift der Eltern). In diesen Fällen ist der Aufhebungsvertrag also vom Auszubildenden und den Eltern zu unterschreiben. Die Unterschrift nur eines Elternteils genügt nicht, da nur beide Elternteile zusammen gesetzlich vertretungsberechtigt sind.

Der Betrieb sollte den Auszubildenden darüber aufklären (und sich die Aufklärung schriftlich bestätigen lassen), dass der Auszubildende mit Unterzeichnung des Aufebungsvertrages Gefahr läuft, von der Arbeitsagentur eine dreimonatige Sperre im Hinblick auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten.

Ein Aufhebungsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen ist auch dann zulässig, wenn eine Kündigung wegen besonderer Kündigungsschutzregeln (Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz usw.) unwirksam wäre. Voraussetzung: Der Auszubildende ist darüber aufgeklärt, dass eine Kündigung wegen der besonderen Kündigungs-schutzvorschriften nicht möglich wäre.
Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist der Handwerkskammer/Lehrlingsrolle durch die Zusendung der Kopie des Aufhebungsvertrags unverzüglich mitzuteilen.

Der Ausbilder verpflichtet sich, dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel  zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zur Ablegung der Zwischen- und Gesellenprüfung bzw. Abschlussprüfung erforderlich sind.

Weiterhin ist der Betrieb verpflichtet, dem Lehrling vor Ausbildungsbeginn den schriftlichen Ausbildungsnachweis, der für die Berufsausbildung verlangt wird, kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen.

Wird vom Betrieb eine besondere, betriebstypische Berufskleidung vorgeschrieben, so muss sie dem Lehrling zur Verfügung gestellt werden.

Kosten, die im Rahmen der Ausbildung für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte anfallen und nicht anderweitig gedeckt sind, trägt der Ausbildende. Dazu gehören neben den Unterbringungs- auch die Fahrtkosten. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten darf 75 % der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen. Kosten, die durch den Besuch der Berufsschule entstehen, werden nicht vom Ausbildungsbetrieb getragen.

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, dem Lehrling eine angemessene Vergütung zu zahlen, die mindestens jährlich ansteigen muss. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

Ändert sich die tarifliche Regelung bzw. die Verbandsempfehlung nach Abschluss des Ausbildungsvertrages, gelten damit die geänderten Vergütungssätze und nicht mehr die im Vertrag aufgeführten Beträge.

Bei minderjährigen Auszubildenden sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Die höchstzulässige tägliche Beschäftigungszeit beträgt 8 Stunden. Wenn jedoch im Betrieb die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können die Jugendlichen an den übrigen Werktagen derselben Woche 8 ½ Stunden beschäftigt werden. Die höchstzulässige wöchentliche Beschäftigungszeit beträgt bei noch minderjährigen Personen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetzt 40 Stunden. Wenn eine tarifliche, günstigere Regelung zur Anwendung kommt, gilt diese. Die Ausbildung kann auch auf Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz in Teilzeit durchgeführt werden.

Wer bei Beginn der Ausbildung noch keine 21 Jahre alt ist, muss die Berufsschule besuchen. Dabei hat der Auszubildende freie Berufsschulwahl. Ältere Auszubildende sind zum Berufsschulbesuch berechtigt, aber nicht verpflichtet. Besuchen Sie allerdings keine Berufsschule, ist stattdessen der Ausbildungsbetrieb für die Vermittlung der Fachtheorie zuständig.

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, seinen schulpflichtigen Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts anzuhalten und darf ihn während dieser Zeit nicht beschäftigen. Ein Verstoß gegen die Freistellungspflicht kann hohe Geldbußen und ggf. den Entzug der Ausbildungsberechtigung zur Folge haben. Beginnt die Berufsschule um 9 Uhr, so darf der Auszubildende vorher nicht im Betrieb beschäftigt werden. Zudem hat der Betrieb grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, seinen Auszubildenden von der Berufsschule beurlauben zu lassen.

Wie wird die Berufsschulzeit auf die betriebliche Ausbildungszeit angerechnet?



a) Anrechnung bei Jugendlichen 

  • Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 min wird mit 8 Zeitstunden angerechnet - an diesem Tag darf der Jugendliche im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden.
  • Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen ohne Wegzeiten angerechnet.
  • Blockunterricht von planmäßig mindestens 25 Unterrichtsstunden à 45 min ist mit 40 Zeitstunden anzurechnen, d.h. in dieser Woche ist keine Beschäftigung im Betrieb mehr zulässig.



b) Anrechnung bei Erwachsenen

Für erwachsene Auszubildende fehlt eine gesetzliche Anrechnungsregelung - das Bundesarbeitsgericht hat aber Anfang 2001 entschieden, wie die Anrechnung der Berufsschulzeit zu erfolgen hat: 

  • Sofern sich der Berufsschulunterricht (inkl. Pausen und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb) mit der betrieblichen Ausbildungszeit überschneidet, wird er auf die Ausbildungszeit angerechnet. Die Ausbildungszeit wird also insoweit durch den Berufsschulunterricht ersetzt.
  • Liegt der Berufsschulunterricht (inkl. Pausen- und Wegezeiten) dagegen außerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit, wird er grundsätzlich nicht angerechnet.

Falls ein (allgemeinverbindlicher) Tarifvertrag günstigere Regelungen vorsieht, gelten diese.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann nur schriftlich erfolgen. Hier müssen die Kündigungsgründe klar benannt werden. Ein wichtiger Grund muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausbildung stehen. Dabei kann die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nach Ausschöpfung aller pädagogischen und erzieherischen Möglichkeiten und nach Abwägung aller Interessen nicht länger zumutbar sein.

Wichtige Gründe sind: 

  • Straftaten, wie Gewalt oder Gewaltandrohung, sowie
  • fortgesetztes vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung, wie unentschuldigtes Fehlen in Schule, Betrieb und ÜLU.

Kommt es zu einer Kündigung, so ist zu beachten: 

  • Je länger ein Ausbildungsverhältnis besteht, umso strengere Anforderungen werden von Seiten der Arbeitsgerichte an eine Kündigung gestellt.
  • Der Kündigungsgrund oder das Bekanntwerden des Kündigungsgrunds darf zum Zeitpunkt der Kündigung nicht länger als 14 Tage zurückliegen.
  • Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung auch gegenüber den gesetzlichen Vertretern ausgesprochen werden.
  • Die Kündigung aus einem wichtigen Grund ist eine fristlose Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
  • Der Erhalt sollte bestätigt werden und die Versendung per Bote oder Postzustellungsurkunde durchgeführt und dokumentiert werden.

Nachhilfe bzw. "ausbildungsbegleitende Hilfe" (abH) ist kostenlose Nachhilfe für Auszubildende. Gezahlt wird sie vom Arbeitsamt. Nachhilfe gibt es nur für die theoretischen Fächer der Berufsschule.

Normalerweise findet die abH einmal pro Woche außerhalb der Arbeitszeit statt. Angeboten wird die abH von verschiedenen Trägern und für fast alle Ausbildungsberufe. Die Lehrer sind Meister, Techniker oder Berufsschullehrer. Es gibt dort keinen Leistungsdruck und keine Noten. Der Unterricht findet in kleinen Gruppen statt.

Anträge werden beim Arbeitsamt gestellt. Das Arbeitsamt entscheidet über den Anspruch auf kostenlose Nachhilfe.

Die abH ist eine Leistung des Dritten Sozialgesetzbuches § 241ff.

Das Ausbildungsverhältnis beginnt zwingend mit einer Probezeit, die mindestens 1 Monat und höchstens 4 Monate betragen darf (§ 20 Berufsbildungsgesetz). Die Vertragspartner sollten sich während der Probezeit darüber klar werden, ob das Ziel der Berufsausbildung erreicht werden kann und die hierfür erforderliche berufliche Eignung vorliegt.

War der Auszubildende unmittelbar vor Ausbildungsbeginn als "Praktikant" beschäftigt, um zu erproben, ob der Jugendliche für die konkrete Ausbildung geeignet ist, gilt die Praktikantenzeit schon als Ausbildungszeit. Dies hat zur Folge, dass die Probezeit während der Praktikantentätigkeit angerechnet wird.

Ausbildung in Teilzeit ist eine Chance für junge Mütter und Väter und junge Menschen, die in Pflege eingebunden sind. Die Handwerkskammer berät über Möglichkeiten und Modelle.

Für junge Mütter und Väter, die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, ist eine handwerkliche Ausbildung in Teilzeit eine Chance, sich eine berufliche Zukunftsperspektive aufzubauen. Denn: Je früher Eltern in die Berufswelt integriert werden, umso eher können sie dort dauerhaft Fuß fassen.

Eine Berufsausbildung im dualen System ist grundsätzlich nur in Vollzeit möglich. Seit 2004 kann eine Teilzeitausbildung jedoch durchgeführt werden, wenn Auszubildende ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreuen.

Erfahrungen von Ausbildungsbetrieben mit Modellen der Teilzeitausbildung zeigen, dass die Arbeitsleistung und der Lernerfolg der Lehrlinge gleich hoch sind. Ihre  Zuverlässigkeit und Motivation werden im Vergleich zu „Vollzeit-Lehrlingen“ aber deutlich höher beurteilt.

Grundsätzlich sind zwei Modelle der Teilzeitausbildung umsetzbar: Beim Modell 1 dauert die Ausbildung nicht länger als eine Vollzeitausbildung, in der Regel drei oder dreieinhalb Jahre. Die wöchentliche Ausbildungszeit wird jedoch auf minimal 25 Wochenstunden (einschließlich Berufsschulunterricht) verkürzt. Beim Modell 2 wird die Regelausbildungsdauer um maximal ein Jahr verlängert. Hier beträgt die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich des Berufsschulunterrichts mindestens 20 Wochenstunden.

Die Anwesenheitszeit im Betrieb kann unter den Beteiligten abgestimmt werden. Die Ausbildungsvergütung wird anteilig gekürzt. Der Berufsschulunterricht und die Maßnahmen der überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) müssen voll besucht werden, wobei die Unterrichtszeit auf die Teilzeitausbildung angerechnet wird.

„Teilzeit-Lehrlinge“ können ergänzende Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten. Außerdem kommen eventuell Kindergeld und Wohngeld in Frage. Über die Möglichkeiten der Kinderbetreuung berät das Jugendamt.

Kontakt

Julia Börmann

Die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) in den Lehrwerkstätten des Handwerks ergänzt die betriebliche Ausbildung insbesondere in den Bereichen, die eine systematische und produktionsunabhängige Vermittlung der Ausbildungsinhalte erfordern.

Sie sichert daher 

  • die Vertiefung und Systematisierung der beruflichen Grundbildung
  • einen einheitlichen Ausbildungsstand durch Ausgleich betrieblicher Spezialisierungen und
  • die Anpassung an aktuelle technische Entwicklungen.

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Lehrling für die Teilnahme an den vorgeschriebenen ÜLU-Kursen freizustellen.

Die Kosten für die ÜLU-Kurse (inklusive Fahrt- und Übernachtungskosten) trägt der Ausbildungsbetrieb. Daneben erhebt die Handwerkskammer Münster einen Ausbildungsbeitrag.

Überstunden sind alle Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte oder tariflich festgelegte tägliche Dauer der Ausbildungszeit hinausgehen. Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden besteht grundsätzlich nur dann, wenn dies einzelvertraglich, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarungen geregelt ist. Überstunden sind besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

Nicht alle Betriebe, die junge Menschen ausbilden und auf die eigene Nachwuchssicherung setzen, können die Vorgaben, die die jeweilige Ausbildungsordnung vorschreibt, allein erfüllen. Dem einen Betrieb fehlen die notwendige Erfahrung oder Fachkräfte, ein anderer kann nicht sämtliche für die Ausbildung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in vollem Umfang vermitteln. Bei anderen Betrieben besteht zwar die grundsätzliche Bereitschaft zur Ausbildung, sie wird jedoch wegen der damit verbundenen Zeitbelastung nicht durchgeführt. In all diesen Fällen bietet sich die Möglichkeit, die Ausbildung im Verbund mit anderen Betrieben gemeinsam durchzuführen (§ 22 Abs. 2 Handwerksordnung).

Eine wichtige Aufgabe des Handwerks ist die Ausbildung des Nachwuchses. Sie erfordert ständige Anpassung an neue Entwicklungen u. technologische Veränderungen. Dieser Aufgabe widmet sich besonders die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU). Zeitintensive Ausbildungsinhalte werden in diesen Lehrgängen außerhalb des Betriebes vermittelt, wodurch der betriebliche Ablauf nicht belastet wird. Die Vollversammlung der Handwerkskammer Münster hat darum, in Abstimmung mit den Kreishandwerkerschaften, 1993 eine Regelung zur Finanzierung der ÜLU beschlossen.


Was ist der Zweck des Ausbildungsbeitrages?

Kleine und mittlere Betriebe sind das Rückgrat des dualen Berufsausbildungssystems. Um dem handwerklichen Nachwuchs eine qualitativ anspruchsvolle Ausbildung zu bieten, wurde ergänzend zur betrieblichen Ausbildung die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung eingeführt. Der Ausbildungsbeitrag dient der finanziellen Unterstützung dieser Unterweisung. Durch diese Ausbildungsförderung wird ein Ausbildungsstand erreicht, den auch diejenigen Betriebe, welche mit ihrem Ausbildungsbeitrag die ÜLU mitfinanzieren ohne selbst auszubilden, bei der Suche nach hoch qualifizierten Fachkräften grundsätzlich nutzen können.


Wofür wird das Beitragsaufkommen verwendet?

Der Ausbildungsbeitrag ist zweckgebunden und wird ausschließlich für die Finanzierung der ÜLU verwendet. Für jeden Auszubildenden, der an einer ÜLU teilnimmt, wird aus dem Ausbildungsbeitragsaufkommen ein festgesetzter Kammerzuschuss an den Ausbildungsträger gezahlt. Die Gebührenrechnung wird um diesen Kammerzuschuss reduziert. Demzufolge kommen die gezahlten Zuschüsse dem ausbildenden Betrieb direkt zugute.


Von wem ist der Ausbildungsbeitrag zu leisten?

Die Handwerkskammer Münster erhebt von jedem Betrieb, der in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen, zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Handwerke/Gewerbe eingetragen ist einen Ausbildungsbeitrag, soweit für das jeweilige Handwerk oder Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist. Ausgenommen sind die Berufe, für die eine eigene gesetzliche oder tarifvertragliche Finanzierungsregelung besteht. Der Ausbildungsbeitrag wird unabhängig davon erhoben, ob der Betrieb ausbildet oder nicht ausbildet. Auch die Ausübung des Handwerks/Gewerbes als Teiltätigkeit oder Nebengewerbe berührt die Beitragspflicht nicht. Ist ein Betrieb mit einem Handwerksanteil eingetragen (z. B. 50 % bei der Handwerkskammer und 50 % bei der Industrie- und Handelskammer) ist der Ausbildungsbeitrag unabhängig hiervon zu 100 % fällig. Dies liegt darin begründet, dass die Ausbildungskosten immer zu 100 % anfallen.


Wie erfolgt die Berechnung?

Der Ausbildungsbeitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag.


Grundbeitrag
Der Grundbeitrag richtet sich nach dem Gewerbeertrag/Gewinn im Bemessungsjahr

Betriebe mit einem Gewerbeertrag/Gewinn 

  • bis 7.500,00 Euro auch bei Gewerbeverlust oder Nullwert: 19,00 Euro
  • bis 18.000,00 Euro: 38,00 Euro
  • über 18.000,00 Euro: 76,00 Euro
  • Kapitalgesellschaften unabhängig vom Gewerbeertrag: 152,00 Euro


Zusatzbeitrag
Die Berechnung des Zusatzbeitrages erfolgt maßgeblich nach den Kosten der Lehrgänge (technologischer Aufwand) und der Zahl der Lehrlinge im Verhältnis zur Zahl der Betriebe im jeweiligen Handwerk gemäß der Jahresstatistik für den Kammerbezirk Münster. Dadurch wird vermieden, dass Berufe mit extrem geringen Lehrlingszahlen zu einem verhältnismäßig hohen Zusatzbeitrag herangezogen werden. Ist der Betriebe mit mehreren Handwerken eingetragen wird der Zusatzbeitrag generell nur für ein Handwerk erhoben. Er wird für das Handwerk berechnet, welches den höchsten Zusatzbeitrag aufweist. Die anderen Eintragungen werden nicht zusätzlich berechnet.

Die Höhe des Zusatzbeitrages beträgt zwischen 0,00 Euro und 140,00 Euro und ist für das jeweilige Handwerk in der Anlage 4 der ÜLU-Satzung festgeschrieben.

Kontakt

Carola Mester

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