Service-Center

Rechtsfragen

Unsere Rechtsexperten unterstützen Sie bei Ihren Rechtsangelegenheiten.

Wir wollen, dass Sie Ihr Recht bekommen. Daher gehört die rechtliche Beratung und Betreuung unserer Mitgliedsbetriebe zu unseren wesentlichen Aufgaben.
 
Wir können Ihnen nicht versprechen, dass wir alles wissen und alles können. Aber auf jeden Fall können wir Ihnen in verschiedenen Rechtsgebieten Antworten und Informationen zu rechtlichen Fragestellungen geben, die sich auf Ihren Geschäftsbetrieb beziehen. Neben dieser Beratung in Einzelfragen bringen wir uns aber auch bereits bei der Gründung eines Unternehmens beratend ein, etwa wenn es darum geht, die zweckmäßigste Gesellschaftsform zu wählen oder auszuloten, wie z. B. eine Übernahmesituation am besten gemeistert werden kann.
 
Auf der Webseite des Westdeutschen Handwerkskammertages finden Sie darüber hinaus verschiedene Musterverträge zur Nutzung.

Aufgrund der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen darf die Handwerkskammer ihre Mitglieder nicht rechtlich (gerichtlich und außergerichtlich) vertreten, sondern ist auf die reine Rechtsberatung beschränkt.

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Handwerkliche Fachkräfte sind in ganz Deutschland ein knappes Gut. Da stellt sich für viele Handwerkbetriebe die Frage, inwieweit man sich hier am internationalen Markt versorgen kann. Geht das rechtlich überhaupt und welche Regeln sind ggf. zu beachten? In diesem Zusammenhang sind verschiedene Arten der grenzüberschreitenden Personalbeschaffung zu unterscheiden.

Zum einen ist der vorübergehende Einsatz von ausländischen EU-Unternehmen mit entsprechendem Personaleinsatz eine gangbare Möglichkeit. Hierbei handelt es sich ggf. um den Einsatz 

  • von ausländischen Arbeitnehmer:innen, die von Subunternehmen vorübergehend nach Deutschland entsandt werden
  • von ausländischen Selbstständigen als Subunternehmer
  • von Leiharbeitnehmern, die von ausländischen Zeitarbeitsfirmen grenzüberschreitend überlassen werden.

Je nachdem, welcher dieser Wege beschritten wird, sind bestimmte Regeln zu beachten, damit auch alles korrekt abläuft. Im Falle der Zusammenarbeit mit ausländischen Subunternehmen z. B. sind möglicherweise handwerksrechtliche Voraussetzungen der Entsendebetriebe im Sinne der Handwerksordnung zu überprüfen und bestimme Meldepflichten zu erbringen.

Zum anderen ist das dauerhafte Einstellen von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Option. Hierbei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen EU-Ausländern und Drittstaatsangehörigen. Für Bürgerinnen und Bürger aus der EU innerhalb der europäischen Union gilt in vollem Umfang das Grundrecht der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie dürfen sich innerhalb der EU frei bewegen und ohne besondere Arbeitserlaubnis ihren Beruf auch jenseits ihres Heimatlandes ausüben.

Hinsichtlich der Personalbeschaffung von jenseits der EU, also aus den sogenannten Drittstaaten, hat sich Entscheidendes getan. Seit März 2020 gilt das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Die Arbeitsagentur schaltet sich im Falle von Fachkräften aus Drittländern nicht mehr wie früher in Form einer „Vorrangprüfung“ ein. Im Zuge der Zulassung findet keine Begrenzung mehr auf die von der Arbeitsagentur festgestellten „Mangel- bzw. Engpassberufe“ statt.

Ganz grob gesprochen sind das die Voraussetzungen dafür, dass Fachkräfte aus Drittländern in Deutschland beschäftigt werden können: 

  • Mindestens zweijährige Fach-Ausbildung
  • Anerkennung der Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit der entsprechen deutschen Ausbildung, ggf. Nachschulung
  • Deutsche Sprachkenntnisse
  • Stellen-Angebot vom Deutschen Arbeitgeber

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Dagmar Voigt-Sanktjohanser

Claudia von Diepenbroick-Grüter

Servaas van der Avoort

Bauplanungsrecht

Bei Fragen zum öffentlichen Baurecht, z. B. zur Baugenehmigung oder zur Baunutzungsverordnung wenden Sie sich bitte direkt an die Kontaktperson.

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Patrick Henke

Baurecht

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts am 01.01.2018 hat sich das im BGB geregelte Vertragsrecht deutlich geändert. So treten neben die allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechts u. a. gesonderte Regelungen zum Bauvertrag und zum Verbraucherbauvertrag. Wann ein Bau- oder Verbraucherbauvertrag vorliegt und welche besonderen Regelungen hier zu beachten sind, besprechen wir gerne mit Ihnen.

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Robert Neuhaus

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Am 25. Mai 2018 sind die Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Neuerungen des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft getreten, die eine intensive Beschäftigung mit den Details der zum Teil extrem komplexen neuen Gesetzeslage erfordern.

Wir beantworten gerne Ihre Fragen zu diesem Rechtsgebiet und geben Ihnen Ratschläge, wie Sie die Anforderungen des Datenschutzes in Ihrem Betrieb umsetzen können.

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Robert Neuhaus

Dr. Karsten Felske

Handels- und Gesellschaftsrecht

Das Handels- und Gesellschaftsrecht zählt zu den wichtigsten rechtlichen Grundlagen unseres Wirtschaftslebens. Unabhängig von der Rechtsform eines Unternehmens sind wesentliche Regeln des Handelsgesetzbuchs von sämtlichen Unternehmern zu beachten. Wir helfen Ihnen, die Regeln des „Wirtschaftsrechts“ umzusetzen und geben Ihnen nützliche Tipps, wie sich die vielfältigen Probleme dieses Rechtsgebiets lösen lassen.

Als Rechtsabteilung informieren wir Sie außerdem zu allen wichtigen Themen, die beispielsweise mit der Eintragung im Handelsregister oder bei der Gründung und Abwicklung einer Gesellschaft verbunden sind.

Unsere Ansprechpartner klären weiter bei Bedarf gerne ab, welche Gesellschaftsform unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu Ihrem Unternehmen am besten passt.

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Katja Frahm

Julia Gerke

Insolvenzrecht

Mietrecht/Pachtrecht

Erfahren Sie, welche Inhalte bei Miet- und Pachtverträgen wirklich wichtig sind! Zur optimalen Nutzung einer Gewerbe-Immobilie gehört sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter eine professionelle Vertragsgestaltung. Gerade der Mieter läuft Gefahr, seine Existenz zu verlieren, wenn er nicht einen langfristigen Bestandsschutz genießt.

Wir informieren unsere Mitglieder sowohl als Mieter als auch Vermieter über die praktisch wichtigen rechtlichen Fragestellungen bei gewerblichen Miet- und Pachtverhältnissen.

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Julia Gerke

Minijob

Zum 01.10.2022 wurden die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung geändert. 

Tariftreuegesetz

Am 30.03.2018 ist das neugefasste Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) in Kraft treten. Für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber bringt es zahlreiche Erleichterungen, weil es lediglich die vertragliche Vereinbarung der Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen vorsieht.

Dies geschieht in Form von Besonderen Vertragsbedingungen (BVB TVgG NRW). Die bisherigen Verpflichtungserklärungen zur Tariftreue sowie zu sozialen und Nachhaltigkeitsaspekten entfallen. Ihre vergaberechtliche Bedeutung bleibt aber bestehen. Die Vergabe- und Vertragsordnungen erlauben an vielen Stellen die Berücksichtigung der Tariftreue sowie von sozialen und Nachhaltigkeitsaspekten, z.B. bei den Eignungskriterien oder der Leistungsbeschreibung.

Vergaberecht

Öffentliche Auftraggeber sind grundsätzlich verpflichtet, Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren zu beschaffen. Zur praktischen Durchführung dieser transparenten Vergabeverfahren hat der Gesetzgeber u. a. die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) angeordnet. Sie werden ergänzt durch Erlässe und Verwaltungsvorschriften. Wenn Sie Fragen zur Durchführung von Ausschreibungsverfahren haben oder rechtliche Unterstützung bei der Geltendmachung Ihrer Rechte im Ausschreibungsverfahren benötigen, dann zögern Sie nicht, uns anzurufen!

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Katrin Ottenströer

Vertragsrecht

Der Abschluss von Verträgen bestimmt unser Wirtschaftsleben und schafft Rechtssicherheit für die beteiligten Parteien. Während im Verhältnis zwischen Unternehmern immer noch der Grundsatz von der Verbindlichkeit des gesprochenen Wortes gilt, hat der Gesetzgeber über die Jahre eine überbordende Verbraucherschutzgesetzgebung etabliert, deren exakte Anwendung selbst erfahrene Vertragsjuristen oftmals überfordert.

Die rechtlichen Vorgaben in diesem Bereich sind also vielfältig. Damit Sie den Durchblick behalten, informieren wir Sie bei Bedarf gern zu den Themen Vertragsschluss, Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag sowie den Folgen und Möglichkeit einer Kündigung.

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Katja Frahm

Julia Gerke

VOB-Vertrag

Bei der VOB/B handelt es sich um ein spezielles Regelwerk, dass die Parteien anstelle der allgemeinen Regelungen des BGB vereinbaren können. Bei privaten Bauvorhaben ist allerdings von einer Vereinbarung der VOB/B mit Verbrauchern dringend abzuraten, da die VOB/B in diesen Fällen nicht wirksam vereinbart werden kann. Ganz vereinfacht dargestellt hat die Vereinbarung der VOB/B in diesen Fällen zur Folge, dass die für den Verbraucher vorteilhaften Bestimmungen weiterhin anwendbar bleiben, während die für den Unternehmer vorteilhaften Regelungen entfallen.

Wir beraten Sie neben den einzelnen Innungen und Fachverbänden in Fragen zur VOB/B. Fragen zur VOB/C bzw. zu den einzelnen DIN-Vorschriften beantworten die zuständigen Innungen und Fachverbände oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

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Robert Neuhaus

Werkvertragsrecht

Unterhalb des neuen Bauvertragsrechts gehört das Werkvertragsrecht zu den zentralen Rechtsgebieten, die im Bau- und Ausbauhandwerk Bedeutung haben. Darüber hinaus gehören aber auch Leistungen außerhalb einer Immobilie, wie z. B. die Reparatur eines Kfz oder von elektronischen Geräten zum Anwendungsbereich dieses Rechtsgebiets.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen, die sich aus dem Werkvertrag ergeben.

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Robert Neuhaus

Julia Gerke

Katja Frahm

Wettbewerbsrecht

Widerrufsrecht und Informationspflicht bei Verbraucherverträgen

Schließen Sie ein Rechtsgeschäft mit einem Verbraucher ab, kann diesem unter Umständen ein Widerrufsrecht zustehen. Neben der Information über dieses Widerrufsrecht gehören noch weitere Informationen über verbraucherschützende Informationen zu den gesetzlich verpflichtenden Informationspflichten. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann schwerwiegende Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis haben. Unter anderen kann sich bei einer fehlerhaften oder fehlenden Information das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen 14 Tage um ein weiteres volles Jahr verlängern. Verbraucher können sich in derartigen Fällen auch dann noch vom Vertrag lösen, wenn die vertragliche Leistung längst erbracht ist.

Als Unternehmen müssen Sie also auf dem Laufenden bleiben. Was man zwingend zu den formalen und inhaltlichen Vorgaben an eine Widerrufsbelehrung beachten muss, erfahren Sie bei uns!