Die Fahrpersonalverordnung regelt den Einsatz des digitalen Tachografen, auch Fahrtenschreiber oder EG-Kontrollgeräte genannt. Dieser hat die vorrangige Aufgabe, Lenk- und Ruhezeiten zu erfassen. Er muss – von Ausnahmen abgesehen – in allen innerhalb der EU gewerblich genutzten Lastkraftwagen vorhanden sein.
Das Handwerk hat eine Ausnahme von dieser Regelung erreicht, die sich auf Fahrten im Umkreis von bis zu 100 Kilometern bezieht.
Die Ausnahme betrifft das Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Alle LKW mit bis zu 7,5 Tonnen Gewicht brauchen keinen Tachographen mehr. Zuvor lag die Grenze bei 3,5 Tonnen. Diese Ausnahme gilt aber nur, wenn das Führen eines Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Aus- und Anlieferungsfahrten handwerklicher Produkte, wie Backwaren oder Möbel, und der Abtransport von Restmaterial, zum Beispiel Bauschutt oder Aushub, gelten nicht als Haupttätigkeiten des Handwerks. Ist der Betrieb des Fahrzeugs allerdings die Haupttätigkeit des Fahrers, so unterliegt er den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Maßgeblich ist, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig beansprucht. Als weitere Indizien kommen die Branchenzugehörigkeit und eine besondere, über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht.
Fahrer von Gütertransporten müssen Lenkzeiten aufzeichnen
Verkehr: Nur in Ausnahmefällen dürfen Handwerker auf das Fahrtenbuch verzichten
Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem Gesamtgewicht von 2,8 bis 3,5 Tonnen müssen Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten aufzeichnen. Auf diese Pflicht nach der Fahrpersonalverordnung macht die Handwerkskammer Münster aufmerksam. Hintergrund sind vermehrte Kontrollen der Polizei.
Für die Aufzeichnung kann ein Tageskontrollblatt oder ein Kontrollgerät verwandt werden. Ist ein Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut, muss es auch genutzt werden. Die Nachweispflicht gilt für den Kontrolltag sowie 28 Kalendertage davor.
Für Handwerksbetriebe hat der Gesetzgeber zwei Ausnahmen vorgesehen. Erstens: Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen verwendet werden, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Zweitens: Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt wurde, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.
Wichtig ist, dass alle Voraussetzungen einer Ausnahme vorliegen müssen, da sie sonst nicht anwendbar ist. Von besonderer Bedeutung ist, dass das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers sein darf.
Nach den Auslegungshinweisen zu dieser Vorschrift ist bei der Beurteilung der Haupttätigkeit darauf abzustellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Als weiteres Indiz kommen auch die Branchenzugehörigkeit (zum Beispiel bei selbstständigen Handwerkern) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nur ein Hinweis.
Ein Beispiel: Setzt ein Handwerksbetrieb für die Fahrtätigkeiten (Belieferung der Filialen, Catering) geringfügig Beschäftigte ein, so ist deren Haupttätigkeit in diesem Betrieb das Fahren. Dies bedeutet, dass die Ausnahme nicht in Anspruch genommen werden darf mit der Folge, dass also Aufzeichnungen zu führen sind. Die Art der Tätigkeit wird in der Regel bei der Kontrolle durch die Polizei erfragt. Unabhängig davon hat die Polizei die Möglichkeit, beim Unternehmer die jeweiligen Arbeitsverträge zur Prüfung des Sachverhalts anzufordern. Zur Gewährung der Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen ist der Unternehmer verpflichtet.
Auch der Unternehmer hat Pflichten: Er muss dem Fahrer geeignete Vordrucke aushändigen, die Aufzeichnungen prüfen und ein Jahr aufbewahren. Der Bußgeldkatalog nach dem Fahrpersonalrecht sieht für Zuwiderhandlungen empfindliche Bußgelder vor. Sind Aufzeichnungen nicht, unrichtig oder unvollständig geführt und ist dadurch keine Kontrolle möglich, drohen empfindliche Bußgelder für Fahrer und das Unternehmen.