Verkehr

Tachograph

Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung der vorgeschriebenen Normen.

Die Fahrpersonalverordnung regelt den Einsatz des digitalen Tachographen, auch Fahrtenschreiber oder EG-Kontrollgeräte genannt. Dieser hat die vorrangige Aufgabe, Lenk- und Ruhezeiten zu erfassen. Er muss – von Ausnahmen abgesehen – in allen innerhalb der EU gewerblich genutzten Lastkraftwagen vorhanden sein.

Das Handwerk hat eine Ausnahme von dieser Regelung erreicht, die sich auf Fahrten im Umkreis von bis zu 100 Kilometern bezieht.

Die Ausnahme betrifft das Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Alle LKW mit bis zu 7,5 Tonnen Gewicht brauchen keinen Tachographen mehr. Zuvor lag die Grenze bei 3,5 Tonnen. Diese Ausnahme gilt aber nur, wenn das Führen eines Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Aus- und Anlieferungsfahrten handwerklicher Produkte, wie Backwaren oder Möbel, und der Abtransport von Restmaterial, zum Beispiel Bauschutt oder Aushub, gelten nicht als Haupttätigkeiten des Handwerks. Ist der Betrieb des Fahrzeugs allerdings die Haupttätigkeit des Fahrers, so unterliegt er den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Maßgeblich ist, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig beansprucht. Als weitere Indizien kommen die Branchenzugehörigkeit und eine besondere, über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht.

 

Fahrer von Gütertransporten müssen Lenkzeiten aufzeichnen
Verkehr: Nur in Ausnahmefällen dürfen Handwerker auf das Fahrtenbuch verzichten

Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem Gesamtgewicht von 2,8 bis 3,5 Tonnen müssen Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten aufzeichnen. Auf diese Pflicht nach der Fahrpersonalverordnung macht die Handwerkskammer Münster aufmerksam. Hintergrund sind vermehrte Kontrollen der Polizei. 

Für die Aufzeichnung kann ein Tageskontrollblatt oder ein Kontrollgerät verwandt werden. Ist ein Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut, muss es auch genutzt werden. Die Nachweispflicht gilt für den Kontrolltag sowie 28 Kalendertage davor. 

Für Handwerksbetriebe hat der Gesetzgeber zwei Ausnahmen vorgesehen. Erstens: Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen verwendet werden, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Zweitens: Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt wurde, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.


Wichtig ist, dass alle Voraussetzungen einer Ausnahme vorliegen müssen, da sie sonst nicht anwendbar ist. Von besonderer Bedeutung ist, dass das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers sein darf. 

Nach den Auslegungshinweisen zu dieser Vorschrift ist bei der Beurteilung der Haupttätigkeit darauf abzustellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Als weiteres Indiz kommen auch die Branchenzugehörigkeit (zum Beispiel bei selbstständigen Handwerkern) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nur ein Hinweis.

Ein Beispiel: Setzt ein Handwerksbetrieb für die Fahrtätigkeiten (Belieferung der Filialen, Catering) geringfügig Beschäftigte ein, so ist deren Haupttätigkeit in diesem Betrieb das Fahren. Dies bedeutet, dass die Ausnahme nicht in Anspruch genommen werden darf mit der Folge, dass also Aufzeichnungen zu führen sind. Die Art der Tätigkeit wird in der Regel bei der Kontrolle durch die Polizei erfragt. Unabhängig davon hat die Polizei die Möglichkeit, beim Unternehmer die jeweiligen Arbeitsverträge zur Prüfung des Sachverhalts anzufordern. Zur Gewährung der Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen ist der Unternehmer verpflichtet. 

Auch der Unternehmer hat Pflichten: Er muss dem Fahrer geeignete Vordrucke aushändigen, die Aufzeichnungen prüfen und ein Jahr aufbewahren. Der Bußgeldkatalog nach dem Fahrpersonalrecht sieht für Zuwiderhandlungen empfindliche Bußgelder vor. Sind Aufzeichnungen nicht, unrichtig oder unvollständig geführt und ist dadurch keine Kontrolle möglich, drohen empfindliche Bußgelder für Fahrer und das Unternehmen.

Aktuelle Hinweise

Tachographen – Erinnerung an Austauschpflichten für grenzüberschreitenden Verkehr ab 2025

Wir erinnern an die Pflicht zum Austausch älterer Tachographen in „intelligente“ Tachographen (2. Version) für den grenzüberschreitenden Verkehr bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 18. August 2025 ab 3,5 t zulässige Gesamtmasse (zGM). Zudem gilt ab dem 1. Juli

2026 eine Tachographenpflicht für Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 t zGM im grenzüber-schreitenden Verkehr, soweit sie nicht unter die Ausnahme fallen.

Nachrüstpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr

Für Fahrzeuge im Handwerk, die der Tachographenpflicht unterliegen und die im grenz-überschreitenden Verkehr mit EU-Staaten und der Schweiz eingesetzt werden, können gemäß EU-Verordnung 165/2014 (Stand 2024) Umrüstvorschriften relevant werden, je nach-dem mit welcher Version eines Fahrtenschreibers sie ausgerüstet sind („analog“, „digital, „intelligent – 1. Version“). Die neuen „intelligenten“ Fahrtenschreiber der 2. Version dienen u.a. der automatisierten Meldung bei Grenzübertritten.

Betriebe sollten prüfen, ob sie sowohl tachographenpflichtig sind, diese Tachographentypen nutzen als auch die betreffenden Fahrzeuge grenzüberschreitend eingesetzt werden. In diesem Fall sollte in Fachwerkstätten ein Austausch vorgenommen werden.

Umrüstpflicht bis 31. Dezember 2024 für analoge und digitale Tachographen

Bis einschließlich 31. Dezember 2024 ist die Umrüstung auf „intelligente“ Fahrtenschreiber (Version 2) bei Fahrzeugen notwendig, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat (und der Schweiz) als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden und die mit einem „ana-logen“ (Einbau i.d.R. vor März 2006) oder „digitalen“ Fahrtenschreiber (Einbau meist vor 2019) ausgestattet sind.

Umrüstpflicht bis 18. August 2025 für intelligente Tachographen der 1. Generation

Bis einschließlich 18. August 2025 muss die Umrüstung auf intelligente Fahrtenschreiber (Version 2) bei Fahrzeugen erfolgen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden und mit einem intelligenten Fahrtenschreiber (Version 1, Erstzulassung ab 15. Juni 2019) ausgestattet sind.

Einbau von intelligenten Tachographen (2. Version) in Neufahrzeuge

Neu zugelassene Fahrzeuge über 3,5 t zGM, die der Tachographenpflicht unterliegen, müssen bereits seit dem 21. August 2023 mit dem sogenannten „intelligenten Tachographen“ (2. Version) ausgestattet werden. Dies ist in der Regel beim Kauf schon erfolgt.

Ab dem 1. Juli 2026 Tachographenpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr für über 2,5 bis 3,5 t Höchstmasse der Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen

Intelligente Fahrtenschreiber (Version 2) sind ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen auch mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t bis 3,5 t vorgeschrieben.

Hier konnte in der EU-Verordnung 561/2006 (Stand 2020) aber eine sehr weitgehende Ausnahme für Werkverkehre ohne Kilometerbegrenzung durchgesetzt werden, so dass das Handwerk in der Regel nicht betroffen sein wird. Wir werden rechtzeitig im Vorfeld noch ausführlich zu Details berichten.