Antragsberechtigte
Handwerks- und Gewerbebetriebe der Anlagen A oder B der Handwerksordnung sowie „sonstige Betriebe“, die Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, können für ihre Montage- und Werkstattfahrzeuge Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO erhalten. Die Fahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren, festen Firmenaufschriften versehen sein.
Die Ausnahme gilt nicht für
- reine Ladetätigkeiten,
- für dauerhaftes Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.
Berechtigungsumfang
Gebietsübergreifende Handwerkerparkausweise, d.h. Parkgenehmigungen für einen oder mehrere Regierungsbezirke oder für ganz NRW berechtigen während des Arbeitseinsatzes
- im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen (Zeichen 286/290.1 StVO),
- auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer oder
- auf Bewohnerparkplätzen
zu parken, soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.
Antragsstellung
Der Antrag ist in der Regel bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
Antragsunterlagen
In der Regel:
- Antrag
- Handwerkskarte oder Gewerbekarte
- Kopie Gewerbeanmeldung
- Kopie Fahrzeugschein
- Fotos des Service-/ Werkstattfahrzeugs, auf dem das amtliche Kennzeichen und die Firmenbeschriftung (auf beiden Fahrzeuglängsseiten) ersichtlich ist
Da die Parkregelungen und damit auch der Berechtigungsumfang des Handwerkerparkausweises regional unterschiedlich gehandhabt werden können, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle an Ihrem Betriebssitz.