Handwerksrolle

Hier finden Sie alles zur Eintragung, Sondergenehmigungen, Datenverarbeitung, Beendigung der Mitgliedschaft.

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Eintragung in die Handwerksrolle sowie die damit verbundenen Voraussetzungen und Qualifikationen. Wir erläutern, wie Sie Ihren Handwerksbetrieb ins Mitgliederverzeichnis eintragen lassen, welche Qualifikationen für die Eintragung erforderlich sind und welche Sondergenehmigungen es gibt. Zudem informieren wir über die notwendigen Schritte zur Gewerbeanmeldung. Weiterhin erfahren Sie, wie Sie Ihre Daten ändern, Ihre Mitgliedschaft beenden und welche Richtlinien zur Datenverarbeitung gelten.

Eintragung in die Handwerksrolle

Wer im Handwerk gewerblich tätig werden möchte, muss aufgrund der Handwerksordnung (HwO) in die Handwerksrolle, das Verzeichnis aller selbstständigen Handwerker, eingetragen sein. Derjenige, der ohne eine solche Eintragung einen Handwerksbetrieb führt, übt das Handwerk unzulässig aus (Schwarzarbeit). Auch der Subunternehmer ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der sich in die Handwerksrolle einzutragen hat, wenn er einen Handwerksbetrieb unterhält. Die Handwerksrolleneintragung ist auch notwendig, wenn keine Lehrlinge ausgebildet werden sollen.

Das Mitgliederverzeichnis der Kammer umfasst drei Bereiche mit unterschiedlichen Eintragungsvoraussetzungen:


Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke 

Anlage A der Handwerksordnung (HwO):
Eine Eintragung kann erfolgen, wenn der Inhaber selber oder der anzustellende Betriebsleiter die Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Handwerks erfüllt. In der Regel berechtigt die Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk zur Eintragung in die Handwerksrolle, darüber hinaus aber auch andere Qualifikationen.

Erfüllt der Inhaber des Handwerksbetriebes nicht persönlich die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle, genügt es, einen eintragungsfähigen Betriebsleiter zu beschäftigen. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmen, als auch für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG).

Personengesellschaften - die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) - werden auch dann in die Handwerksrolle eingetragen, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter eine der o.g. Voraussetzungen erfüllt und zugleich für die technische Leitung des Betriebes verantwortlich ist.

Nach dem Tode eines selbstständigen Handwerkers können der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger in die Handwerksrolle eingetragen werden. Unverzüglich, d.h. regelmäßig nach Ablauf eines Jahres seit dem Tod des Handwerkers, ist jedoch ein eintragungsfähiger Betriebsleiter zu beschäftigen.


Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke

Anlage B1 der HwO:
Für die Eintragung müssen keine Vorausssetzungen erfüllt sein.

Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe

Anlage B2 der HwO:
Für die Eintragung müssen keine Vorausssetzungen erfüllt sein.

Vorausgesetzte Qualifikationen für die Eintragung (Anlage A)

Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk
In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk abgelegt hat, das ausgeübt werden soll.

Meisterprüfung in einem für verwandt erklärten Handwerk
Es wird auch eingetragen, wer eine Meisterprüfung in einem Handwerk bestanden hat und sich zusätzlich in einem damit für verwandt erklärten Handwerk eintragen lassen möchte. Welche Handwerke sich fachlich-technisch so nahe stehen, dass sie für verwandt erklärt werden konnten, bestimmt eine Verordnung.

Andere Prüfungen, insbesondere Diplom-, Techniker- und Industriemeisterprüfung:
In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung oder auch Industriemeister mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht.

Ausnahmebewilligung:
Die Eintragungsvoraussetzung erfüllt zudem Derjenige, dem die Handwerkskammer eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO erteilt. In einem gesonderten Informationsblatt finden Sie nähere Angaben zu den Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung. Die erforderlichen Antragsunterlagen und nähere Auskünfte erhalten Sie über Ihre Kreishandwerkerschaft und bei uns.

Ausübungsberechtigung:
Eingetragen wird auch Derjenige, dem die Handwerkskammer eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO erteilt hat. Dies setzt voraus, dass ein bereits eingetragener Handwerker die Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist, die notwendig sind, auch das weitere Handwerk wie ein Meister auszuüben. Eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen für das Schornsteinfeger-, Augenoptiker-, Hörgeräteakustiker-, Orthopädietechniker-, Orthopädieschuhmacher- und für das Zahntechniker-Handwerk, erhalten Gesellen, wenn sie in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechend anerkannten Ausbildungsberuf bestanden haben und in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt haben, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Antragsformulare senden wir Ihnen gerne zu.

Gleichwertige Prüfung eines Vertriebenen oder Spätaussiedlers:
Sonderregelungen gelten für die Eintragung von Vertriebenen oder Spätaussiedlern.

Links

Eintragung eines Handwerksbetriebs ins Mitgliederverzeichnis

Von einem Handwerksbetrieb ist immer dann auszugehen, wenn ein Unternehmen handwerksmäßig betrieben wird und zumindest in wesentlichen Tätigkeiten eine Gewerbeart umfasst, die in der Anlage A zur Handwerksordnung, als zulassungspflichtig aufgeführt ist.


Eintragung eines Einzelunternehmens

Ein Einzelunternehmen kann eingetragen werden, wenn der Inhaber oder ein angestellter fachlicher Betriebsleiter eine der Eintragungsvoraussetzungen zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks erfüllt.
Folgende Unterlagen sind einzureichen: 

  • ausgefüllter und unterschriebener Eintragungsantrag
  • bei Eintragung in die Anlage A der Handwerksordnung: Qualifikationsnachweis
  • bei Anstellung eines fachlichen Betriebsleiters: Betriebsleitererklärung und Anstellungsvertrag
  • bei einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma (e. K.): Handelsregisterauszug des Amtsgerichts


Eintragung einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG)

Eine Personengesellschaft wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn für die handwerkliche Leitung einer der persönlich haftenden Gesellschafter oder ein angestellter fachlicher Betriebsleiter eine der Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
Folgende Unterlagen sind einzureichen: 

  • ausgefüllter und unterschriebener Eintragungsantrag
  • bei Eintragung in die Anlage A der Handwerksordnung: Qualifikationsnachweis
  • Gesellschaftsvertrag
  • bei Anstellung eines fachlichen Betriebsleiters: Betriebsleitererklärung und Anstellungsvertrag
  • bei einer OHG oder KG: Handelsregisterauszug des Amtsgerichts


Eintragung einer juristischen Person (GmbH, GmbH & Co. KG, AG)

Eine juristische Person wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn ein fachlicher Betriebsleiter beschäftigt wird.
Folgende Unterlagen sind einzureichen: 

  • ausgefüllter und unterschriebener Eintragungsantrag
  • bei Eintragung in die Anlage A der Handwerksordnung: Qualifikationsnachweis
  • bei Anstellung eines fachlichen Betriebsleiters: Betriebsleitererklärung und Anstellungsvertrag
  • Handelsregisterauszug des Amtsgerichts (bei Gründung Ausfertigung des GmbH-Vertrages)


Kosten

Für die Eintragung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Sie beträgt für eine Eintragung auf Antrag je nach Rechtsform und Rechtsgrundlage zwischen 140 bis 230 Euro (Bei einer Eintragung von Amts wegen 280 Euro).


Handwerks-/Gewerbekarte

Mit der Eintragung ist automatisch auch die Ausstellung einer Handwerks- bzw. Gewerbekarte verbunden. Mit dieser Karte können Sie sich später als eingetragenes Unternehmen legitimieren.

Vermerk eines Betriebsleiters

Die Handwerksordnung geht von dem Grundsatz aus, dass der Inhaber des Gewerbebetriebes selbst die persönlichen Voraussetzungen erfüllen muss, um in die Anlage A der Handwerksordnung eingetragen zu werden. Als Ausnahme von diesem Inhaberprinzip genügt es in bestimmten Fällen, dass ein eintragungsfähiger Betriebsleiter (Voraussetzungen für die Eintragung) beschäftigt wird. Von einem Betriebsleiter wird verlangt, dass er den Betrieb so führt, wie ein Handwerksmeister seinen eigenen Betrieb führen würde.


Anerkennung von Betriebsleitern 

  • Der Betriebsleiter muss die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für die handwerklichen Arbeiten tragen. Demzufolge setzt die Betriebsleitung die ständige Vertrautheit mit dem Betriebsgeschehen voraus. Der Betriebsleiter muss den Betrieb handwerklich-technisch eigenverantwortlich leiten und sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht den bestimmenden Einfluss ausüben. Er muss dem Betrieb während der üblichen Arbeitszeit ständig und persönlich zur Verfügung stehen sowie insbesondere zum Vorgesetzten der handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen benannt werden und ihnen gegenüber weisungsbefugt sein. Eine Mehrfachbeschäftigung ist - auch im Hinblick auf das Arbeitszeitgesetz - daher nur bedingt möglich.
  • Der Betriebsleiter muss seine Rechte und Pflichten auch tatsächlich wahrnehmen. Er muss die fachliche Entscheidung in der gleichen Weise treffen und die handwerklichen Arbeiten in der selben Art überwachen und notfalls berichtigend beeinflussen, wie dies ein Handwerksmeister in seinem eigenen Handwerksbetrieb auch tun würde. Er darf sich nicht auf eine schlichte Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Vor allem Baustellen außerhalb der Betriebsräume erfordern eine regelmäßige Leitung und Kontrolle des Betriebsleiters vor Ort.
  • Auch ein „Betriebsleiter auf dem Papier" als sogenannter Konzessionsträger erfüllt die Anforderungen nicht.
  • Scheinarbeitsverhältnisse können eine unmittelbare Falschbeurkundung darstellen.

Gewerbeanmeldung

Um ein Handwerk auszuüben ist, neben der Eintragung ins Mitgliederverzeichnis der Handwerkskammer, eine Anmeldung des Gewerbes bei der zuständigen Kommune erforderlich.

Ein Gewerbe ist eine Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich, die selbstständig, generell erlaubt, in der Absicht, einen Gewinn zu erzielen und auf gewisse Dauer ausgeübt wird.

Ausgenommen vom Gewerbebegriff sind 

  • die Urproduktionen (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb)
  • bestimmte sogenannte "freie Berufe" (z. B. Künstler, Freiberufler, Schriftsteller, etc.)
  • die bloße Verwaltung/Nutzung des eigenen Vermögens (z. B. Vermietung einer eigenen Wohnung).


Da die Abgrenzung im Einzelfall recht schwierig sein kann, klären Sie bitte Ihre offenen Fragen direkt mit dem Ansprechpartner in der Gewerbemeldestelle Ihrer zuständigen Kommune.

Kontakt

Servaas van der Avoort

Voraussetzungen für einen Hausmeisterservice

Der Hausmeisterservice kann eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten umfassen. Wir möchten Sie darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen ein Hausmeister seine Serviceleistungen anbieten darf.


Typische handwerkliche Tätigkeiten, die eine Eintragung in die Handwerksrolle (Anlage A zur HwO) erfordern:

  1. Maurer- und Betonbauerarbeiten (dazu gehören auch Verblendarbeiten)
  2. Maler- und Lackiererarbeiten
  3. Glaserarbeiten
  4. Dachdeckerarbeiten (dazu gehört auch das Auswechseln von Dachziegeln bzw. Dachreparaturarbeiten und die Montage von Solaranlagen ohne elektrische Anschlussarbeiten)
  5. Zimmererarbeiten (dazu gehören auch Carports)
  6. Straßenbauerarbeiten (dazu gehören auch Pflastererarbeiten)
  7. Stuckateurarbeiten (dazu gehören auch Verputzarbeiten)
  8. Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
  9. Estrichlegerarbeiten
  10. Metallbauerarbeiten (dazu gehören auch Reparaturen von Sicherungs- und Schließanlagen, Treppen und Geländern aus Metall und Terassenüberdachungen)
  11. Installateur- und Heizungsbauerarbeiten
  12. Klempnerarbeiten
  13. Elektrotechnikerarbeiten
  14. Informationstechnikerarbeiten (z. B. Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik, Computeranlagen)
  15. Tischlerarbeiten
  16. Parkettlegerarbeiten
  17. Rolladen- und Sonnenschutztechnikerarbeiten
  18. Raumausstatterarbeiten (Dekorationen aller Art, Polstermöbel)


Üben Sie eine dieser Tätigkeiten aus?
Bitte beantragen Sie die Eintragung in die Handwerksrolle und weisen die Qualifikation (z. B. durch einen Meisterbrief), ggf. durch die Beschäftigung eines fachlichen Betriebsleiters, nach.

 

Typische zulassungsfreie beziehungsweise handwerksähnliche Tätigkeiten, die eine Eintragung im Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke (Anlage B 1 zur HwO) oder handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B 2 zur HwO) betrieben werden können, erfordern:

  1. Gebäudereinigung
  2. Bautentrocknung
  3. Fugarbeiten (auch dauerelastische Dehnungsfugen)
  4. Holz-, und Bautenschutz (mauerschutz und Holzimprägnierung)
  5. Bodenverlegung (z. B. Verlegung von PVC-,Teppichböden, Laminat)
  6. Tankschutz (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
  7. Teppichreinigung
  8. Rohr- und Kanalreinigung
  9. Kabelverlegung im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
  10. Einbau von genormten Baufertigteilen (Fenster, Türen, Zargen, Regalen, Möbelmontage)



Typische Hausmeistertätigkeiten, die KEINE Eintragung in die Handwerksrolle/in unsere Verzeichnisse erfordern:

  1. Überwachung der Ordnung und des einwandfreien Gesamtzustandes der betreuten Wohnanlage
  2. Überwachung der Garagen/Tiefgaragenanlagen
  3. Überwachung der Müllanlagen und der Gemeinschaftsräume; Gemeinschaftsräume sauber halten und auskehren
  4. Überwachung der technischen Räume wie Öllager, Heizungsraum, Waschküche, Kellerräume, Abstellräume, Fahrradräume etc.
  5. Überwachung der Heizungsanlage und der Brennstoffvorräte - dazu gehört auch das Umschalten der Pumpe, das Bedienen der Heizungsanlagen nach den technischen Vorschriften des Herstellers und das Auffüllen von Wasser
  6. Säubern von Gehwegen und Hofflächen
  7. Winterdienst: Schneebeseitigung, Streuen der Hauseingänge u. Gehwege
  8. Grünanlagenpflege: Rasenmähen, Heckenschnitt, Laubentfernung etc.
  9. Dachrinnenreinigung
  10. Entrümpelungs- und Aufräumarbeiten
  11. Trockenbau
  12. Lampen aufhängen bei bestehendem Anschluss
  13. Bilder aufhängen
  14. Auswechseln von Glühbirnen und Leuchtstoffröhren
  15. Kleine Löcher und Risse mit Spachtelmasse schließen

 

Sondergenehmigungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

Zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilt die Handwerkskammer Münster unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung oder eine Ausübungsberechtigung:

Kontakt

Franziska Tewes

Kreis Borken, die Stadt Bottrop, den Kreis Coesfeld, die Stadt Gelsenkirchen, den Kreis Recklinghausen und den Kreis Warendorf

Jan Schwering

Kreis Steinfurt und die Stadt Münster

In Ausnahmefällen wird eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilt, wenn der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllt:


Ausnahmefall

Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragsstellung oder danach für den Antragsteller eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Wegen der Frage, wann die Ablegung der Meisterprüfung dauerhaft oder vorübergehend eine unzumutbare Härte darstellt, beraten wir Sie gerne individuell.


Notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten im praktischen, fachtheoretischen und betriebswirtschaftlichen Bereich

Aus dem beruflichen Werdegang (insbesondere aus den abgelegten Prüfungen, durchgeführten Fortbildungen und Arbeitszeugnissen) muss sich zweifelsfrei ergeben, dass sich der Antragsteller nicht nur die praktischen Fertigkeiten und die notwendigen fachtheoretischen Kenntnisse angeeignet hat, sondern dass er auch die betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Grundkenntnisse zur Führung eines Handwerkbetriebes besitzt (in Anlehnung an die Teile I, II und III der Meisterprüfung). Ist dieser Nachweis nicht geführt, müssen die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Sachkundeprüfung vor einem Sachverständigen nachgewiesen werden.

Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 

  • einschlägige Gesellenprüfung in dem zu betreibenden oder verwandten Handwerk oder Abschlussprüfung in einem entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf;
  • 6-jährige berufliche Tätigkeit in dem zu betreibenden oder verwandten Handwerk oder entsprechenden anerkannten Beruf, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung.


Davon sind die Gesundheitshandwerke (Augenoptiker-, Hörgeräteakustiker-, Orthopädietechniker-, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker-Handwerk) und das Schornsteinfeger-Handwerk ausgenommen.

Nach § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO ist eine leitende Stellung dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebs teil übertragen worden sind.

Zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen können folgende Unterlagen bedeutsam sein (beispielhafte Aufzählung, entscheidend ist das Gesamtbild): 

  1. Gesellenprüfungs- oder Abschlussprüfungszeugnis;
  2. sämtliche Arbeitszeugnisse über bisherige berufliche Tätigkeiten;
  3. Arbeitsverträge o. ä. über die Zeiträume, in denen leitende Funktionen wahrgenommen wurden, sofern vorhanden;
  4. Stellenbeschreibungen, sofern sie vorliegen;
  5. Tätigkeitsbescheinigungen (von Arbeitgeber, Mitgesellschafter, Betriebsleiter oder sonstigen Personen; es bleibt vorbehalten, diese Personen hierzu im einzelnen zu befragen);
  6. Lohnbescheinigungen, soweit vorhanden;
  7. weitere Unterlagen, die Angaben zur leitenden Tätigkeit enthalten


Aus den Nachweisen muss der Umfang der leitenden Tätigkeit zu entnehmen sein. Im Falle von Personalführung sollte auch die Anzahl der unterstellten Beschäftigten und deren Funktion (z. B. Gesellen, Auszubildende, Hilfskräfte etc.) angegeben werden.

Wer bereits mit einem Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist, kann für ein weiteres Handwerk eine Ausübungsberechtigung erhalten. Dieser Ausübungsberechtigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller 

  • bereits mit einem Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist,
  • dieses Handwerk betreibt und
  • für das weitere Handwerk (oder wesentliche Teiltätigkeiten davon) nachweisen kann, dass er die notwendigen praktischen Fertigkeiten und fachtheoretischen Kenntnisse besitzt.

Hierzu ist der Nachweis der praktischen und fachtheoretischen Fertigkeiten und Kenntnisse im beantragten Handwerk (bzw. Teilgebiet) durch Zeugnisse, Prüfungen, Sachkundeprüfung etc. (in Anlehnung an die Teile I und II der Meisterprüfung) erforderlich.

EU/EWR Ausländer oder Schweizer erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung oder Bescheinigung. Wenn Sie in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der HwO eine Niederlassung gründen oder eine Tätigkeit als Betriebsleiter aufnehmen wollen, dann haben Sie folgende Möglichkeiten:

1. Die Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 HwO i.V.m. § 2 EU/EWR-Handwerk-Verordnung wird Staatsangehörigen eines EU/EWR-Landes erteilt, die in einem anderen EU/EWR-Land die betreffende Tätigkeit ausgeübt haben: 

  • mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsverantwortlicher (Tätigkeitsende darf nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen) oder
  • mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsverantwortlicher, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat oder
  • mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsverantwortlicher, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens zweijährige Ausbildung erhalten hat oder
  • mindestens drei Jahre als Selbstständiger und mindestens fünf Jahre als Unselbstständiger, (Tätigkeitsende darf nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen) oder
  • mindestens fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, davon mindestens drei Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat. Dies gilt nicht für das Friseurgewerbe (Nummer 38 der Anlage A zur HwO).

Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes der Anlage A zur Handwerksordnung umfassen (§1 Abs. 2 HwO), für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird.

Die ausgeübte Tätigkeit ist von der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu bescheinigen. Des Weiteren ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes beizufügen aus der sich ergibt, dass die Ausübung des Gewerbes im Herkunftsland nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt ist.

Die Ausnahmebewilligung wird nur für das Handwerk erteilt, in dem die genannten Tätigkeiten nachgewiesen werden.

2. Darüber hinaus steht gemäß § 3 EU/EWR Handwerk-Verordnung diese Möglichkeit den entsprechenden Staatsangehörigen offen, die in einem anderen EU/EWR-Land einen, dem deutschen Meisterbrief gleichwertigen, Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erworben haben. Für die Anerkennung kann die Ablegung eines Anpassungslehrganges oder einer Sachkundeprüfung erforderlich sein.

Das Original der EU-Bescheinigung bzw. eine beglaubigte Kopie des Ausbildungs- und Befähigungsnachweises mit jeweils beglaubigten Übersetzungen sowie einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sind beizufügen.

Folgende Unterlagen sind erforderlich: 

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit und
  • Nachweis über die bisherige berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat bzw. erworbener Ausbildungen und Befähigungen und
  • Bescheinigung über die gewerbliche Zuverlässigkeit

Wenn Sie vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen ohne Niederlassung in Deutschland in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der HwO erbringen wollen, dann haben Sie als Dienstleistungserbringer folgende Unterlagen einzureichen:

Vor der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen hat der Dienstleistungserbringer die Aufnahme seiner Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Die Meldung ist bei der Handwerkskammer vorzunehmen, an deren Ort die Dienstleistung erstmalig erbracht wird. Sie ist bei fortdauernder Tätigkeit alle 12 Monate zu wiederholen. Die Handwerkskammer erteilt eine Bestätigung aus der sich ergibt, ob die Voraussetzungen zur Erbringung der Dienstleistungen vorliegen.

Sofern der Dienstleistungserbringer in seinem Herkunftsstaat eine rechtmäßige Niederlassung betrieben oder als Betriebsverantwortlicher dauerhaft beschäftigt gewesen ist, hat er dies durch die zuständige Stelle des Herkunftsstaates zu bescheinigen. Des Weiteren ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes beizufügen aus der sich ergibt, dass die Ausübung des Gewerbes im Herkunftsland nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt ist.

Falls der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist, hat der Dienstleistungserbringer von der zuständigen Stelle des Herkunftslandes eine Bescheinigung beizufügen aus der sich ergibt, dass er im Hoheitsgebiet des Herkunftslandes in den letzten zehn Jahren eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in selbstständiger oder betriebsverantwortlicher Funktion erworben hat. Sofern in diesen Fällen die Ausbildung im Herkunftsstaat staatlich geregelt ist, ist der erfolgreiche Ausbildungsabschluss nachzuweisen.

Bei Gewerben der Nummern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur HwO (Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) dürfen Dienstleistungen erst nach Überprüfung der Berufsqualifikation erbracht werden oder wenn eine Bestätigung vorliegt, dass keine Überprüfung erfolgt.

Folgende Unterlagen sind erforderlich: 

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit und
  • Nachweis über die bisherige berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat bzw. erworbener Ausbildungen und Befähigungen und
  • Bescheinigung über die gewerbliche Zuverlässigkeit

Veränderung der Daten

Haben Veränderungen im Betrieb oder in Person stattgefunden, die wichtig für die bereits bestehende Eintragung sind, z. B. 

  • Änderung der Betriebs- oder Postanschrift sowie der Telefon- oder Faxnummer,
  • Änderung des Namens (z. B. aufgrund einer Heirat),
  • Änderung in der Betriebsleitung oder Geschäftsführung,
  • Änderung, Hinzunahme oder Aufgabe von weiteren gewerblichen Tätigkeiten,
  • Änderung der Rechtsform des Betriebes,
  • die Aufgabe eines Betriebes (unter Vorlage einer Fotokopie der Gewerbeabmeldung),

dann teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit. Denn nur so können wir einen aktuellen Stand Ihrer Eintragung und den Postversand an die richtige Adresse garantieren.

Links

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Handwerksrolle sowie das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, ist ein Verzeichnis von Inhabern tatsächlich bestehender Betriebe.

Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, entfallen sind, ist die Eintragung auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen. Mit der vollzogenen Löschung erlischt die Berechtigung, das betreffende Handwerk/Gewerbe auszuüben.



Gründe für die Beendigung der Mitgliedschaft

1) Aufgabe des Gewerbebetriebes
2) Tod des Betriebsinhabers
3) Ausscheiden des fachlichen Betriebsleiters
4) Aufgabe eines Handwerks bei Mehrfacheintragungen
5) Betriebsumgründung/Rechtsformwechsel
6) Umzug in einen anderen Kammerbezirk



Aufgabe des Gewerbebetriebes

Die Löschung beantragen Sie bitte mittels unseres Löschungsantrages und fügen eine Fotokopie der Gewerbeabmeldung und die Original-Handwerks- bzw. Gewerbekarte bei.



Rückgabe der Handwerks- beziehungsweise Gewerbekarte

Durch Aufgabe und Löschung des Betriebes bzw. bei Änderung des Inhabers verliert die Handwerks- bzw. Gewerbekarte ihre Gültigkeit. Deshalb bitten wir Sie, die Karte an die Handwerkskammer zurückzugeben.

Eine rückwirkende Löschung kann nicht erfolgen. Die Löschung wirkt wie die Eintragung konstitutiv und kann nur zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem sie vollzogen wird.

Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen (z. B. Ausscheiden des Betriebsleiters oder Ablauf einer befristeten Ausnahmebewilligung) erfolgt eine Löschung regelmäßig von Amts wegen. Damit erlischt auch gleichzeitig die Berechtigung zur Führung des Handwerksbetriebes.

Das Finanzrecht kennt zwar einen ruhenden Betrieb, nicht aber das Gewerberecht und das Handwerksrecht. Solange für den Betrieb eine handwerkliche Tätigkeit angemeldet ist, muss die Eintragung in der Handwerksrolle mit der Folge bestehen bleiben, dass auch weiterhin eine Beitragspflicht zu unserer Kammer besteht. In diesem Fall empfehlen wir, das Gewerbe entsprechend der ausgeübten Tätigkeit umzumelden oder erforderlichenfalls abzumelden.

Eine Löschung der Eintragung in unserem Verzeichnis kann somit erst dann erfolgen, wenn der handwerkliche Gewerbeteil beim Ordnungsamt/Gewerbeamt abgemeldet wurde.

Auch für eine Verlegung des Gewerbebetriebes außerhalb des Kammerbezirkes Münster hat die Löschung der Handwerksrolleneintragung zu erfolgen. Auch in diesem Fall ist die Löschung in unserem Verzeichnis zu beantragen (gleiche Vorgehensweise wie oben beschrieben) und gegebenenfalls in einem anderen Kammerbezirk neu zu beantragen.

Es erfolgt keine automatische Übermittlung der Daten an eine andere Handwerkskammer.

Information Datenverarbeitung Handwerksrolle

Information zur Datenverarbeitung nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und zum Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO für natürliche Personen, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen 

Sehr geehrtes Mitglied,

die Handwerkskammer Münster (HWK) möchte Sie gerne über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf der Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) informieren und Ihnen gleichzeitig Ihre nach der DS-GVO und den nationalen Datenschutzgesetzen zustehenden Rechte erläutern.
 

1. Verantwortlicher

„Verantwortlicher“ im Sinne der DS-GVO für die Datenverarbeitung ist die Handwerkskammer Münster, Bismarckallee 1, 48151 Münster, gesetzlich vertreten durch den Präsidenten Hans Hund und den Hauptgeschäftsführer Thomas Banasiewicz. Weitere Kontaktdaten können Sie dem Infofeld entnehmen.
 

2. Datenschutzbeauftragter

Die HWK hat einen Datenschutzbeauftragten benannt. Sie erreichen ihn unter der im Infofeld genannten Anschrift mit der zusätzlichen Verwendung der Bezeichnung „Datenschutzbeauftragter“. Alternativ können Sie ihn auch jederzeit unter der E-Mail-Adresse datenschutzbeauftragter@hwk-muenster.de kontaktieren. Diese Kontaktdaten können auch auf der Internetpräsenz unter www.hwk-muenster.de eingesehen werden.
 

3. Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden Daten verarbeitet?

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich unter Beachtung der Bestimmungen der DS-GVO und der nationalen Datenschutzgesetze.
Die HWK verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten entsprechend den ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten zur Eintragung Ihres Betriebes in die Handwerksrolle, dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke, dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe, dem Verzeichnis der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung (HwO) (Verzeichnisse), zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 91 der Handwerksordnung und zur Geltendmachung von Abgaben, z. B. des Beitrags zur Handwerkskammer nach § 113 HwO.
 
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung bzw. Erhebung Ihrer personenbezogenen Daten sind Art. 6 Abs. 1 e) DS-GVO und Art. 6 Abs. 3 DS-GVO i. V. m. §§ 6 ff., 91, 113 HwO i. V. m. der Anlage D und II zur HwO, sowie dem Satzungsrecht der HWK (Kammersatzung, Beitragsordnung, Gebührenordnung und Gebührentarif).
 
Ohne die Erhebung bzw. Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Erreichung der gesetzlichen Zwecke nicht oder nicht vollständig möglich bzw. erheblich erschwert. Im Rahmen unserer gesetzlichen Aufgaben müssen Sie uns daher diejenigen personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen, zu deren Verarbeitung bzw. Erhebung wir gesetzlich nach der HwO verpflichtet sind. Sollten Sie dies nicht tun, kann Ihr Antrag nicht weiterbearbeitet werden und Sie können von der zuständigen Ordnungsbehörde mit einem Bußgeld belegt werden, wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen müssen Sie darüber hinaus damit rechnen, von Amts wegen mit einer erhöhten Gebühr in eines der Verzeichnisse der HWK eingetragen zu werden.
 
Wenn die Verarbeitung bzw. Erhebung Ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der die HWK unterliegt, erfolgt die Verarbeitung auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO i. V. m. Art. 6 Abs. 3 DS-GVO.
 
Soweit Sie uns eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung gem. Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO i. V. m. Art. 7 DS-GVO erteilt haben, erfolgt die Erhebung und Verarbeitung der dort erhobenen Daten zu den dort genannten Zwecken. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben. Die über dieses Mandat erhobenen Bankdaten werden zur Durchführung des SEPA-Lastschriftmandats für Abgaben der HWK verarbeitet.
 

4. Welchen Stellen werden Ihre Daten offengelegt bzw. übermittelt?

Wir legen Ihre Daten lediglich dann offen bzw. übermitteln diese an Empfänger, wenn diese Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die uns übertragen wurde, bzw. die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt, der wir unterliegen.

Eine Offenlegung Ihrer Daten erfolgt auf Grundlage der §§ 5a Abs.1, 6 Abs. 3 HwO oder bei Vorliegen einer Einwilligungserklärung an andere öffentliche Stellen, die Ihre Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
 
Dritten, die ein glaubhaftes Interesse an einer Einzelauskunft aus einem der Verzeichnisse der HWK – sog. „Rollendaten“ - gemäß § 6 HwO darlegen, werden Ihre personenbezogenen Daten in dem dort geregelten Rahmen ebenfalls übermittelt bzw. offengelegt.
 
Die HWK beabsichtigt darüber hinaus, Interessenten in listenmäßiger Form Daten aus der Handwerksrolle nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 HwO zur Verfügung zu stellen. Nach der vorgenannten Bestimmung ist eine listenmäßige Übermittlung von Daten aus der Handwerksrolle an nichtöffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der HWK erforderlich ist oder wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Ein solcher Grund besteht nicht, wenn Vor- und Familienname des Betriebsinhabers oder des gesetzlichen Vertreters oder des Betriebsleiters oder des für die technische Leitung des Betriebs verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters, die Firma, das ausgeübte Handwerk, oder die Anschrift der gewerblichen Niederlassung übermittelt werden. Die Übermittlung dieser Daten ist nicht zulässig, wenn der Gewerbetreibende widersprochen hat.
 
Wenn Sie Mitglied der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) sind oder eine Eintragung in das dortige Verzeichnis erfolgen soll, sind wir gesetzlich verpflichtet, der IHK die Eintragung in eines unserer Verzeichnisse und das Teilungsverhältnis zwischen der HWK und der IHK mitzuteilen.
 
Darüber hinaus können wir gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 10 HwO Ihre personenbezogenen Daten an die für Sie zuständige Innung oder gemäß § 87 Nr. 10 HwO an die für Sie zuständige Kreishandwerkerschaft übermitteln, wenn diese von der HWK erlassene Vorschriften und Anordnungen umsetzen sollen.
 
Sofern Abgaben nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, legt die HWK Daten an Kommunen und Zahlungsdienstleister zur Beitreibung dieser Abgaben offen. Darüber hinaus können im Einzelfall Daten an eine unabhängige Stelle außerhalb der HWK zur Prüfung der Jahresrechnung der Handwerkskammer offengelegt werden. Gleiches gilt, wenn Sie mit öffentlichen Mitteln geförderte Dienstleistungen in Anspruch nehmen. In diesem Fall können Daten den entsprechenden Fördergebern offengelegt werden.
 
Der Post- und Zahlungsverkehr der HWK erfolgt zum Teil über externe Dienstleister, denen zur Erfüllung Ihrer Aufgaben ebenfalls Daten offengelegt werden.
 
Wenn Sie einen Betriebsleiter beschäftigen, dürfen die Handwerkskammern sich gemäß § 5a Abs.2 HwO gegenseitig unterrichten, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und ob er seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt.
 

5. Ihre Rechte aus Art. 15 bis Art. 20 DS-GVO

Nach der Datenschutzgrundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:

  • Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DS-GVO).

  • Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DS-GVO).

  • Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen (Art. 17 und 18 DS-GVO).

  • Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DS-GVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüfen wir, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
 

6. Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO

Ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 21 DS-GVO zur Eintragung in eines der Verzeichnisse der HWK besteht gemäß § 14 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) nicht, da die HWK gemäß Art. 6 Abs. 1 e) DS-GVO und Art. 6 Abs. 3 DS-GVO i. V. m. §§ 6 ff. HwO i. V. m. der Anlage D I und II zur HwO zur Verarbeitung verpflichtet ist.
 

 

Soweit die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 6 Abs. 1 e) DS-GVO und Art. 6 Abs. 3 DS-GVO i. V. m. §§ 91, 113 HwO zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder die in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die uns übertragen wurde, können Sie dieser Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, widersprechen. Wenn Sie dieser Verarbeitung widersprechen, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr zu den widersprochenen Zwecken, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die weitere Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.


 


Das vorgenannte Recht aus Art. 21 DS-GVO haben Sie unabhängig von dem oben genannten Widerspruchsrecht nach § 6 Abs. 2 HwO.
 

7. Widerrufsrecht nach Art. 13 Abs.2 c) DS-GVO

Wenn Sie uns eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung gem. Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO i. V. m. Art. 7 DS-GVO erteilt haben, können Sie diese Einwilligungserklärung jederzeit widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird durch den Widerruf allerdings nicht berührt.
 

8. Ihr Beschwerderecht

Sollten Sie Anlass für datenschutzrechtliche Beschwerden haben, können Sie sich jederzeit an die Landesbeauftragte für Datenschutz des Landes NRW wenden. Sie erreichen die Landesbeauftragte unter folgenden Kontaktdaten:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211 38424-0
Fax: 0211 38424-10
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
 

9. Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?

Sofern keine besonderen gesetzlichen, satzungsrechtliche oder auf Verwaltungsakten bestehenden Aufbewahrungspflichten bestehen, werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.

Die aus einem der Verzeichnisse der Handwerkskammer gelöschten personenbezogenen Daten werden gemäß § 14 Abs. 5 HwO nach der Löschung für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren in einer gesonderten Datei gespeichert. Soweit Sie eine Einwilligungserklärung gemäß 6 Abs. 1 a) DS-GVO für eine darüberhinausgehende Verarbeitung abgegeben haben, werden diese Daten dauerhaft bis auf Widerruf gespeichert. Eine Einzelauskunft aus dieser Datei wird zukünftig jedermann erteilt, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit Sie kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
 
Wenn Sie uns eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung erteilt haben, werden die auf der Grundlage dieser Einwilligungserklärung gespeicherten Daten umgehend nach dem Widerruf der Einwilligungserklärung gelöscht, es sei denn, es besteht eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Von diesem Widerruf unberührt bleiben auf jeden Fall die Löschungsfristen für die auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO und Art. 6 Abs.1 e) DSGVO i. V. m. der HwO vorgenommene Speicherung von personenbezogenen Daten.
 

10. Werden Ihre Daten in ein Drittland übermittelt?

Die von Ihnen erhobenen Daten werden ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verarbeitet.

Information Datenverarbeitung Sonderbewilligungen

Information zur Datenverarbeitung nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und zum Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO

Die Handwerkskammer Münster (HWK) möchte Sie gerne über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf der Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) informieren und Ihnen gleichzeitig Ihre nach der DS-GVO und den nationalen Datenschutzgesetzen zustehenden Rechte erläutern.
 

1. Verantwortlicher

„Verantwortlicher“ für die Datenverarbeitung im Sinne der DS-GVO ist die Handwerkskammer Münster, Bismarckallee 1, 48151 Münster, gesetzlich vertreten durch den Präsidenten Hans Hund und den Hauptgeschäftsführer Thomas Banasiewicz. Die weiteren Kontaktdaten der Handwerkskammer Münster können sie unserem Impressum entnehmen.
 
https://www.hwk-muenster.de/de/uber-uns/impressum
 

2. Datenschutzbeauftragter

Die HWK hat einen Datenschutzbeauftragten benannt. Sie erreichen ihn unter der obengenannten Anschrift mit der zusätzlichen Verwendung der Bezeichnung „Datenschutzbeauftragter“. Alternativ können Sie ihn auch jederzeit unter der E-Mail-Adresse datenschutzbeauftragter@hwk-muenster.de kontaktieren.

Datenschutzbeauftragter der Handwerkskammer Münster
Bismarckallee 1
48151 Münster
Telefon: 0251 5203-0
Fax: 0251 5203-218
E-Mail: datenschutzbeauftragter@hwk-muenster.de
 

3. Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden Daten verarbeitet?

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich unter Beachtung der Bestimmungen der DS-GVO und der nationalen Datenschutzgesetze.
Die HWK verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten für die Bearbeitung des von Ihnen gestellten Antrags und zur Geltendmachung von Abgaben, z. B. der Verwaltungsgebühr für das Verwaltungsverfahren.
 
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sind Art. 6 Abs. 1 e) DS-GVO und Art. 6 Abs. 3 DS-GVO i. V. m. §§ 8 HwO, 91 HwO i. V. m. der Gebührenordnung und dem Gebührentarif der Handwerkskammer Münster.

Ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Erreichung des gesetzlichen Zwecks nicht oder nicht vollständig möglich bzw. erheblich erschwert. Soweit Sie uns keine Daten oder nur teilweise Daten zur Verfügung stellen, kann Ihr Antrag ggf. nicht weiterbearbeitet werden und Sie können von der zuständigen Ordnungsbehörde mit einem Bußgeld belegt werden, wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben.

Wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der die HWK unterliegt, erfolgt die Verarbeitung auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO i. V. m. Art. 6 Abs. 3 DS-GVO und der einschlägigen Rechtsnorm.
 
Soweit Sie uns eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung gem. Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO i. V. m. Art. 7 DS-GVO erteilt haben, erfolgt die Verarbeitung der dort erhobenen Daten zu den dort genannten Zwecken. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben. Die über dieses Mandat erhobenen Bankdaten werden zur Durchführung des SEPA-Lastschriftmandats für Abgaben der HWK verarbeitet.
 

4. Welchen Stellen werden Ihre Daten offengelegt bzw. übermittelt?

Wir legen Ihre Daten lediglich dann offen bzw. übermitteln diese an Empfänger, wenn diese Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die uns übertragen wurde, bzw. die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt, der wir unterliegen.

Öffentliche Stellen, die am Verwaltungsverfahren beteiligt sind, können gemäß § 5a Abs.1 HwO über das Ergebnis unterrichtet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Weiter können Ihre personenbezogenen Daten der zuständigen Aufsichtsbehörde der HWK offengelegt werden. Darüber hinaus können Ihre personenbezogenen Daten anderen Stellen bei Vorliegen einer entsprechenden Einwilligungserklärung offengelegt werden, insbesondere dann, wenn die zur selbständigen Ausübung des zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine fachkundliche Überprüfung nachgewiesen werden sollen. (Letzteres gilt nicht bei Verfahren nach § 7b ff HwO)
 
Sofern Sie eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung wünschen, werden Ihre personenbezogenen Daten auch diesen Stellen offengelegt.
 
Falls der zu erlassende Bescheid Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG NW enthält, können Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung dieser Nebenbestimmungen anderen Stellen offengelegt werden.
 
Sofern Abgaben nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, legt die HWK Daten an Kommunen und Zahlungsdienstleister zur Beitreibung dieser Abgaben offen. Darüber hinaus können im Einzelfall Daten an eine unabhängige Stelle außerhalb der HWK zur Prüfung der Jahresrechnung der Handwerkskammer offengelegt werden. Gleiches gilt, wenn Sie mit öffentlichen Mitteln geförderte Dienstleistungen in Anspruch nehmen. In diesem Fall können Daten den entsprechenden Fördergebern offengelegt werden.
 
Der Post- und Zahlungsverkehr der HWK erfolgt zum Teil über externe Dienstleister, denen zur Erfüllung Ihrer Aufgaben ebenfalls Daten offengelegt werden.

 

5. Ihre Rechte aus Art. 15 bis Art. 20 DS-GVO

Nach der Datenschutzgrundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
 

  • Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DS-GVO).
  • Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DS-GVO).
  • Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen (Art. 17 und 18 DS-GVO).
  • Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DS-GVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüfen wir, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
 

6. Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO

Soweit die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 6 Abs. 1 e) DS-GVO und Art. 6 Abs. 3 DS-GVO i. V. m. §§ 8, 91 HwO i. V. m. der Gebührenordnung und dem Gebührentarif der Handwerkskammer zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder die in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die uns übertragen wurde, können Sie dieser Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, widersprechen. Wenn Sie dieser Verarbeitung widersprechen, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr zu den widersprochenen Zwecken, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die weitere Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. 
 

7. Widerrufsrecht nach Art. 13 Abs.2 c) DS-GVO

Wenn Sie uns eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung gem. Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO i. V. m. Art. 7 DS-GVO erteilt haben, können Sie diese Einwilligungserklärung jederzeit widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird durch den Widerruf allerdings nicht berührt.


8. Ihr Beschwerderecht

Sollten Sie Anlass für datenschutzrechtliche Beschwerden haben, können Sie sich jederzeit an die Landesbeauftragte für Datenschutz des Landes NRW wenden. Sie erreichen die Landesbeauftragte unter folgenden Kontaktdaten:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-10
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
 

9. Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?

Sofern keine besonderen gesetzlichen, satzungsrechtliche oder auf Verwaltungsakten bestehenden Aufbewahrungspflichten bestehen, werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.
 
Wenn Sie uns eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung erteilt haben, werden die auf der Grundlage dieser Einwilligungserklärung gespeicherten Daten umgehend nach dem Widerruf der Einwilligungserklärung gelöscht, es sei denn, es besteht eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Von diesem Widerruf unberührt bleiben auf jeden Fall die Löschungsfristen für die auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO und Art. 6 Abs.1 e) DSGVO i. V. m. der HwO vorgenommene Speicherung von personenbezogenen Daten.
 

10. Werden Ihre Daten in ein Drittland übermittelt?

Die von Ihnen erhobenen Daten werden ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verarbeitet.